Reisegewerbe § 55 GewO
Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, beispielsweise "fliegende Händler" oder Standinhaber*innen auf Privatmärkten/Flohmärkten. Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller*in oder nach Schaustellerart ausübt.
Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder das Werben für Telekommunikationsverträge. Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, und zwar die Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis kann hier beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragenden juristischen Personen ihren Firmensitz in Unna haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (montags bis freitags 0 bis 24 Uhr, samstags 0 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags geschlossen) sind auch im Reisegewerbe zu beachten. Vorerlaubnisse können nicht erteilt werden. Die bisherige Reisegewerbekartenpflicht für Angestellte von Reisegewerbetreibenden ist entfallen. Ihre Angestellten benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Als Antragsteller*in müssen Sie die folgende gesetzliche Voraussetzung erfüllen:
- Zuverlässigkeit
Die konkrete Tätigkeit, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll, ist anzugeben. Eine persönliche Vorsprache ist empfehlenswert, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.
Unterlagen
Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
- Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes
- beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz"
Ist der/die Antragsteller*in eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt:
- Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
- aktueller Handelsregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer*in, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig:
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate),
- Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate),
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.
Die Reisegewerbekarte ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu beantragen. Beachten Sie hierbei bitte eine Vorlaufzeit von vier Wochen. Eine Antragstellung ist online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW möglich. Unter dem Button "Unterlagen" sind verschiedene Möglichkeiten zur Online-Beantragung hinterlegt.
Darüber hinaus kann eine Antragstellung auch beim örtlichen Gewerbeamt erfolgen. Nutzen Sie hierzu bitte das ensprechende Antragsformular. Sollten Sie Hilfe oder eine Beratung bei der Beantragung wünschen, benötigen Sie einen Termin, der online gebucht werden kann. Bitte denken Sie an die erforderlichen Antragsunterlagen.
Onlinedienstleistungen
- Online: Antrag Reisegewerbe im Wirtschafts-Service-Portal.NRW
- Behördliches Führungszeugnis
- Auszug Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal
- Handelsregisterauszug
- Bescheinigung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
- Antragsformular bei persönlicher Vorsprache im Gewerbeamt vor Ort
Unterlagen
Gewerbeamt vor Ort: Antragsformular
online-Antrag: Wirtschafts-Service-Portal.NRW
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Auszug aus dem Vollstreckungsportal
Bescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in denen Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. (noch nicht online abrufbar)
Handelsregisterauszug (juristische Personen)
Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterverzeichnis (juristische Personen)
Bescheinigung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz des Gesundheitsamtes (!! Nur für den Verkauf von unverpackten Lebensmitteln !!).
Rechtsgrundlagen
Kosten
Name | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|
Die Gebühr beträgt | zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR | je nach Verwaltungsaufwand. |