Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Stadt Dülmen bezieht sich auf das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen. Je nach Parkverstoß bekommen die Betroffenen eine gebührenpflichtige Verwarnung oder ein Bußgeld. Verwarnungen werden umgangssprachlich auch „Knöllchen“ oder „Knolle“ genannt.

 

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Verfahrensablauf

  1. Erhalt der Verwarnung oder eines Bußgeldes (Zettel am Fahrzeug).
  2. Erhalt eines Anschreibens inklusive Anhörungsbogen (dort kann fahrzeugführende Person angegeben werden).
  3. Sollte das Verwarnungsgeld nicht gezahlt werden, ergeht ein Bußgeld- oder Halterkostenbescheid (z.B. bei auf Firmen zugelassenen Fahrzeugen). Hierdurch entstehen weitere Kosten. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Stadt Dülmen eingelegt werden.
  4. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben oder ergeht kein Einspruch, wird das Bußgeld wirksam und fällig. Wenn keine Zahlung eingeht, wird der Betrag zwangsweise beigetrieben. Sollte die zwangsweise Beitreibung (Pfändung etc.) keinen Erfolg haben, kann das zuständige Amtsgericht eine Erzwingungshaft anordnen.

Fremd-/Drittanzeigen

Sollten Sie als Privatperson einen Parkverstoß feststellen und möchten diesen melden, nutzen Sie bitte folgende Eingabemaske: Fremd-/Drittanzeige. Bitte beachten Sie, dass bei einer Fremd-/Drittanzeige das typische „Knöllchen“ am Fahrzeug entfällt. Ansonsten unterscheidet sich der Ablauf eines solchen Verfahrens nicht zur Verwarnung, die durch eine Überwachungskraft des ruhenden Verkehrs ausgestellt wird.

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Ausnahmegenehmigungen

Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung zum gebührenfreien Parken auf bewirtschafteten Parkflächen. Hierzu wenden Sie sich gerne an die angegebenen Kontaktpersonen.

Für Ausnahmegenehmigungen zum Parken in verkehrsberuhigten Bereichen, in der Fußgängerzone etc., sowie bei Anliegen, die verkehrsrechtliche Anordnungen betreffen (z. B. Beschilderung, Markierungen, Sondernutzung usw.), wenden Sie sich bitte an die Abteilung 723 (Verkehrssicherung, ÖPNV) der Stadt Dülmen.

E-Fahrzeuge ohne "E-Kennzeichen"

Fahrzeuge ohne „E-Kennzeichen“, z.B. Hybrid-fahrzeuge benötigen einen Sonderparkausweis für elektrisch betriebene Fahrzeuge.

Für Sonderparkausweise wenden Sie sich bitte an den Bereich Parkraumbewirtschaftung (ruhender Verkehr) der Stadt Dülmen. Bei der Beantragung von Sonderparkausweisen wird gebeten, vorab einen Termin zu vereinbaren:

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Der Parkausweis ist in Verbindung mit der Parkscheibe gut und vollständig lesbar im Bereich der Windschutzscheibe auszulegen.

Handyparken

Anstatt einen Parkschein zu ziehen, haben Fahrzeugführende die Möglichkeit, die Parkgebühren über eine Handypark-App zu zahlen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: Parken in Dülmen.