Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit einer Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, benötigt von der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Geeignetheitsbestätigung erhalten Sie bei uns.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur in Räumen von
- Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder
- in Beherbergungsbetrieben,
- in Spielhallen oder ähnlichen Betrieben oder
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
aufgestellt werden, soweit nicht zugleich Sportwetten vermittelt werden.
Nach einem Wechsel der Person des Aufstellers oder bei einer wesentlichen Veränderungen des Aufstellortes ist eine erneute Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes erforderlich.
Werden an einem bereits bestätigten Ort Spielgeräte durch den selben Aufsteller ausgetauscht ist keine neue Bestätigung erforderlich.
Bitte beachten Sie bei einer Antragstellung auch unsere Datenschutzhinweise.
Voraussetzungen
Die sogenannte Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) ist objekt- und personenbezogen; sie darf nur erteilt werden, wenn der Aufsteller im Besitz einer Aufstellerlaubnis ist und der Betrieb die Voraussetzungen für das Aufstellen von Spielgeräten erfüllt.
Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.
Hinweise:
- Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig der Finanzbuchhaltung -Abteilung Steuern- anzuzeigen.
- Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Kosten
Name | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|
Für Gaststätten | 100,00 EUR | |
Für Spielhallen | zwischen 100,00 und 600,00 EUR | je nach Verwaltungsaufwand |