Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.

Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.

Seit dem 1. September 2013 benötigen Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten den Nachweis einer Unterrichtung (IHK). Zu diesem Kreis gehören Personen, die nach dem 1. September eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten beantragen sowie das Personal, das mit der Aufstellung der Spielgeräte betraut ist. 

Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

Rechtsgrundlagen 

Voraussetzungen

Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
  • Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
  • Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in denen Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten.
  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterverzeichnis (juristische Personen)

Kosten

  • 1.800,00 EUR