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Allgemeine Aufstellerlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.
Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
- Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
- ggfs. Handelsregisterauszug
Kosten
- 1.800,00 EUR
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Uzar
Sachbearbeitung
Tel: 02594 12-358
E-Mail: d.uzar@duelmen.de
Zuständige Organisationseinheit
- Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt
Markt 1
48249 Dülmen
E-Mail: gewerbe@duelmen.de
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Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.
Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
- Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
- ggfs. Handelsregisterauszug
- 1.800,00 EUR
Herr
Uzar
Sachbearbeitung
E.06