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Allgemeine Aufstellerlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.

Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.

Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

Rechtsgrundlagen 

Voraussetzungen

Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
  • Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
  • Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
  • ggfs. Handelsregisterauszug

Kosten

  • 1.800,00 EUR

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Zuständige Organisationseinheit

Allgemeine Aufstellerlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.

Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.

Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

Rechtsgrundlagen 

  • schriftlicher Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
  • Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden)
  • Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
  • ggfs. Handelsregisterauszug
  • 1.800,00 EUR
Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO, Spielautomat, Geldautomat https://serviceportal.duelmen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/304/show
Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt
Markt 1 48249 Dülmen
Fax 02594 12-349

Herr

Uzar

Sachbearbeitung

E.06

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d.uzar@duelmen.de