Umstellung Online-Formulare


Wir haben unsere Online-Formulare auf ein neues System umgestellt - mit dem Ziel, sowohl die Beantragung als auch die Bearbeitung zu vereinfachen. Sollte uns dabei ein Fehler unterlaufen sein oder noch alte/ nicht mehr funktionierende Links kursieren, freuen wir uns über eine Info über unser Barrierefreiheits-Formular

Bei dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Ansprechpersonen hier im Serviceportal!
 

BIS: Suche und Detail

Direkt zu den Onlinediensten

Feuerwerkskörper sind in verschiedene Kategorien unterteilt. Für das Abbrennen der Feuerwerkskörper sind Regeln zu beachten.

Feuerwerke der Kategorie 1

Diese Feuerwerkskörper(z.B. Knallbonbons oder Wunderkerzen) werden auch als Kleinstfeuerwerk bezeichnet. Personen, welche das 12. Lebensjahr vollendet haben, können diese Artikel ganzjährig nutzen.

Feuerwerke der Kategorie 2

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk/Silvesterfeuerwerk) ist nur zum Jahreswechsel am 31.12. (Silvester) und  01.01. (Neujahr) ohne Erlaubnis zulässig. 

Feuerwerke der Kategorie 3 und 4

Feuerwerkskörper der Kategorie 3 (Mittelfeuerwerk) und 4 (Großfeuerwerk) dürfen nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder von Personen mit einem Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz gekauft und abgebrannt werden. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich. Das Abbrennen eines solchen Feuerwerkes ist der Ordnungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Verwenden Sie hierzu bitte das Anzeigeformular für Feuerwerke und senden Sie dies per Mail an feuerwehr@duelmen.de