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Gerade die Freiwillige Feuerwehr ist auf die Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen angewiesen, welche ihre Mitarbeitenden im Einsatzfall zur Feuerwehr gehen lassen. Was ist nun, wenn der Arbeitnehmende während seiner Arbeitszeit an einem Einsatz, einer Übung, einer Aus- bzw. Fortbildung oder sonstigen Veranstaltung auf Anforderung der Stadt Dülmen teilgenommen hat? In diesen Fällen besteht nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) ein Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes bzw. Gehaltes durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin wiederum hat allerdings gegenüber dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr, also der Stadt Dülmen, einen Anspruch auf Erstattung des weitergezahlten Arbeitsentgeltes einschließlich der gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung und an die Bundesagentur für Arbeit. Diese Regelung bezieht sich nur auf private Arbeitgeber. Diese können die Erstattung bei der Stadtverwaltung Dülmen geltend machen.

Selbstständige haben ebenfalls die Möglichkeit ihre Ausfallkosten bei der Stadtverwaltung Dülmen geltend zu machen.