Die Beseitigung des Abwassers verursacht Kosten, die von den Benutzern der Kanalisation über die Zahlung von Abwassergebühren zu finanzieren sind. Nach Art der Inanspruchnahme unterscheidet man zwischen Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

Berechnung der Niederschlagswassergebühr

Gebührenmaßstab für das Niederschlagswasser ist nach der Abassergebührensatzung der Quadratmeter bebauter und / oder befestigter Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Gewöhnlich handelt es sich um Dachflächen oder Hofflächen, von denen das Niederschlagswasser unmittelbar (also unterirdisch) zur Kanalisation abfließt.

Als mittelbar gilt eine Einleitung, wenn z. B. das Niederschlagswasser von einer Garagenzufahrt oder von privaten Stellplätzen über das vorhandene Gefälle in Entwässerungseinrichtungen der Straße (Straßenrinnen, Straßeneinläufe) fließt.

Herkunft bzw. Ermittlung der abflusswirksamen Flächen 

Die Erfassung der abflusswirksamen Flächen bedarf der Mitwirkung durch den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten. Hierzu wird ein Selbstveranlagungsverfahren durchgeführt. Zu unterscheiden sind hier die Ersterfassung und Änderungsanzeigen. Für beide Meldungen gibt es getrennte Erhebungsbogen, die das Abwasserwerk zur Verfügung stellt und automatisch übersendet, wenn Grundstücke neu bebaut oder bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Gewöhnlich erfährt das Abwasserwerk "von Amts wegen" über Baugenehmigungsverfahren u. a. über solche Neuversiegelungen.

Verringern oder vermehren sich die Flächen, weil zum Beispiel entsiegelt oder die Hoffläche größer ausgepflastert wird, so besteht eine eigenständige Auskunfts- und Erklärungspflicht des Grundstückseigentümers. Nach Information des Abwasserwerkes (dies kann telefonisch oder formlos schriftlich erfolgen), wird der Erfassungsbogen zur Berichtigung oder Nachmeldung von Flächen zugesandt.

Sofern keine oder nur unvollständige Angaben gemacht werden, ist das Abwasserwerk berechtigt, eine Schätzung der angeschlossenen bebauten und befestigten Flächen vorzunehmen. Gegebenenfalls wird auch eine Überprüfung vor Ort durchgeführt.

Gebührenfreie Flächen

Mit Rasengittersteinen, ökologischen Pflasterstein-Systemen (sog. Ökopflaster), Kies, Schotter oder Asche versehene Flächen gelten nicht als gebührenpflichtige Flächen.

Werden Regenwassernutzungsanlagen betrieben und wird das Regenwasser als Brauchwasser (z. B. Waschwasser, WC-Spülung) genutzt, bleiben die die Nutzungsanlage speisenden Flächen bei der Niederschlagswassergebühr teilweise gebührenfrei.


Bitte beachten:
Das Brauchwasser ist wiederum bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr zu berücksichtigen. Der Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen ist dem Abwasserwerk stets anzuzeigen. Weitere Informationen siehe auch unter "Regenwassernutzung".

Wird Regenwasser durch z. B. eine Muldenversickerung, Schachtversickerung, Rigolenversickerung vor Ort zurückgehalten, so bleiben die angeschlossenen Flächen ebenfalls gebührenfrei. Weitere Informationen finden Sie auch unter dem Stichwort "Regenwasserversickerung".

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich neu berechnet. Die Gebührensätze betragen pro m² und Jahr
  • 2011 = 0,61 EUR
  • 2012 = 0,63 EUR
  • 2013 = 0,67 EUR
  • 2014 = 0,70 EUR
  • 2015 = 0,72 EUR
  • 2016 = 0,72 EUR
  • 2017 = 0,72 EUR
  • 2018 = 0,71 EUR
  • 2019 = 0,73 EUR
  • 2020 = 0,75 EUR
  • 2021 = 0,72 EUR
  • 2022 = 0,77 EUR
  • 2023 = 0,79 EUR
  • 2024 = 0,89 EUR