Tagtäglich wird sauberes Frischwasser aus dem Trinkwassernetz entnommen und durch Waschen, Haushaltsgebrauch, Toiletten oder gewerbliche Prozesse verschmutzt. Nach Gebrauch fließt das Brauchwasser zunächst über die eigene häusliche Kanalisation und dann weiter über die öffentlichen Straßenkanäle zur Kläranlage.

Die Beseitigung des Abwassers verursacht Kosten, die von den Benutzern der Kanalisation über die Zahlung von Abwassergebühren zu finanzieren sind. Nach Art der Inanspruchnahme unterscheidet man zwischen Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

Gebührensatz

Die Schmutzwassergebühr wird jährlich neu berechnet. Die Gebührensätze betragen pro Kubikmeter und Jahr

für das Jahr 2011 = 1,99 EUR
für das Jahr 2012 = 2,07 EUR
für das Jahr 2013 = 2,19 EUR
für das Jahr 2014 = 2,24 EUR
für das Jahr 2015 = 2,30 EUR
für das Jahr 2016 = 2,30 EUR
für das Jahr 2017 = 2,30 EUR
für das Jahr 2018 = 2,28 EUR
für das Jahr 2019 = 2,26 EUR
für das Jahr 2020 = 2,24 EUR
für das Jahr 2021 = 2,14 EUR
für das Jahr 2022 = 2,25 EUR
für das Jahr 2023 = 2,26 EUR
für das Jahr 2024 = 2,49 EUR

Berechnung der Schmutzwassergebühr

Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Trinkwasserverbrauch. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Maßgebend ist grundsätzlich der Frischwasserverbrauch aus dem vorletzten Kalenderjahr. Beispiel: Für das Veranlagungsjahr 2017 wird auf die Messwerte aus dem Ablesejahr 2015 zurückgegriffen.

Herkunft bzw. Ermittlung der Schmutzwassermengen

Im Regelfall wird die Frischwassermenge anhand der jährlichen Ablesung des Hauptwasserzählers durch die Stadtwerke Dülmen GmbH ermittelt.
Bei eigenen Wasserversorgungsanlagen (eigener Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) wird ebenfalls auf Messwerte zurückgegriffen, wenn solche vorliegen. Anderenfalls wird eine Abwassermenge von 45 m³ pro Person und Jahr als Pauschale angesetzt. Stichtag ist der Personenbestand am 20.09. des Vorjahres. Dem Grundstückseigentümer trifft eine durch die Abwassergebührensatzung regulierte Mitwirkungs- und Nachweispflicht.

Verwendung findet der Durchschnittsverbrauch von 45 m³  pro Person und Jahr auch bei der Erhebung von Gebührenvorausleistungen (z. B. bei Neubezug eines Wohnhauses).

Gebührenvorauszahlungen

Gebührenvorauszahlungen werden erhoben, wenn noch keine objektbezogenen Frischwassermengen bekannt sind. Gewöhnlich handelt es sich um Fälle, bei denen neu gebaut wurde oder das Eigentum am Grundstück (häufig verbunden mit einer geänderten Personenzahl) gewechselt hat. Vorauszahlungsmaßstab sind 45 m³ pro Person und Jahr. Die Vorausleistungen werden endgültig abgerechnet, sobald der erste ganzjährige Frischwasserverbrauch vorliegt. Wird zum Beispiel ein Neubau zum 01.07.2015 erstmals bezogen, so wird das Jahr 2016 (erster ganzjähriger Verbrauch) abgewartet, um dann im Frühjahr 2017 die endgültige Abrechnung vorzunehmen.

Gebührenermäßigungen wegen Wasserschwundmengen

Nähere Informationen hierzu finden Sie bei der Dienstleistung Zwischenzähler: Wasserschwundmengen melden.

Gebührenpflichtige Personen

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks. Ist ein Erbbaubrecht bestellt, tritt an die Stelle des Eigentümer der Erbbauberechtigte. Eine Abrechnung mit Mietern oder Pächtern ist satzungsmäßig ausgeschlossen. Einen Eigentumswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.


Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Schmutzwasseranschlusses folgt und sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Kanalanschluss wegfällt.
 

Rechtsgrundlagen