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Genehmigungsfreistellung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden bedarf keiner Baugenehmigung, sondern unterliegt der sogenannten „Genehmigungsfreistellung“. Die Genehmigungsfreistellung ist nicht zu verwechseln mit dem Verfahren für „genehmigungsfreie Bauvorhaben“ (vgl. genehmigungsfreie Bauvorhaben)

Hierzu gehören in erster Linie Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie jeweils deren Nebengebäude und Nebenanlagen. Voraussetzung ist, dass diese Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden soll, dessen Festsetzungen einhält, die Erschließung gesichert ist und keine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich wird.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen und in gegründeten Einzelfällen kann die Gemeinde erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch lediglich, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Sie entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf. Vorschriften, die z.B. Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. treffen, müssen stets eingehalten werden. Auch das Bauplanungsrecht ist einzuhalten. Bauherren müssen sich daher auch bei genehmigungsfreien Anlagen oder freigestellten Vorhaben vorher über das geltende öffentliche Recht informieren und dieses bei der Durchführung ihres Bauvorhabens beachten.

Rechtsgrundlage ist § 63 BauO NRW 2018

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Genehmigungsfreistellung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden bedarf keiner Baugenehmigung, sondern unterliegt der sogenannten „Genehmigungsfreistellung“. Die Genehmigungsfreistellung ist nicht zu verwechseln mit dem Verfahren für „genehmigungsfreie Bauvorhaben“ (vgl. genehmigungsfreie Bauvorhaben)

Hierzu gehören in erster Linie Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie jeweils deren Nebengebäude und Nebenanlagen. Voraussetzung ist, dass diese Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden soll, dessen Festsetzungen einhält, die Erschließung gesichert ist und keine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich wird.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen und in gegründeten Einzelfällen kann die Gemeinde erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch lediglich, dass kein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Sie entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf. Vorschriften, die z.B. Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. treffen, müssen stets eingehalten werden. Auch das Bauplanungsrecht ist einzuhalten. Bauherren müssen sich daher auch bei genehmigungsfreien Anlagen oder freigestellten Vorhaben vorher über das geltende öffentliche Recht informieren und dieses bei der Durchführung ihres Bauvorhabens beachten.

Rechtsgrundlage ist § 63 BauO NRW 2018

Genehmigungs- freistellung

 

Freistellungsverfahren, Freistellung https://serviceportal.duelmen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/26152/show
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Telefon 02594 12-600
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