Das Osterfeuer als Brauchtumsveranstaltung (!) darf nur in dem Zeitraum von Karfreitag bis Ostermontag entzündet werden und ist mindestens zwei Tage im Voraus bzw. spätestens  Gründonnerstag bis 15.00 Uhr anzuzeigen. Eine Anmeldung ist ausschließlich über unser Antragsformular möglich:

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Voraussetzungen

  • Bei Waldbrandgefahr (Stufen 4 und 5) ist das Abbrennen von Osterfeuern grundsätzlich untersagt.
  • Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
  • Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
  • Das Osterfeuer muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
  • Als Mindestabstand sind einzuhalten:
    • 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
    • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind
    • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
    • 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
    • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
  • Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von jeglichen brennbaren Stoffen frei ist. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
  • Das Feuer ist ständig von einer Person über 18 Jahre zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und muss während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein (Rufnummer bitte unten angeben).
  • Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
  • Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
  • Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
  • Die Stadt Dülmen informiert die örtliche Feuerwehr und gibt dazu die von der anzeigenden Person erhobenen Daten weiter.