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Fallmanagement
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Ein wesentliches Ziel des Bürgergeldes besteht darin, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit zu unterstützen. Gemäß § 1 Abs. 2 SGB II soll die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten sowie der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gestärkt und dazu beigetragen werden, dass der Lebensunterhalt künftig wieder unabhängig vom Bürgergeld aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann.
Grundsatz des Forderns
Das Hauptaugenmerk ist dabei auf die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und somit den Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Nach dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Das Ausschöpfen aller Möglichkeiten umfasst die Pflicht, aktiv durch Arbeitsaufnahme mitzuwirken und an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken.
Grundsatz des Förderns
Nach dem Grundsatz des Förderns (§ 14 SGB II) werden die Betroffenen dabei umfassend vom Fallmanagement unterstützt. Das Fallmanagement ist zuständig für die individuelle Beratung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihre Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit.
Die Unterstützung beinhaltet Beratungsleistungen sowie unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, z.B.
Die Unterstützung beinhaltet Beratungsleistungen sowie unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, z.B.
- Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Arbeit (z.B. Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungskosten)
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen (Eingliederungszuschüsse)
- Förderung der Berufsausbildung
- Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Kommunale Eingliederungsleistungen (z.B. Schuldner- oder Suchtberatung)
Eingliederungsvereinbarung
Das Prinzip des Förderns und Forderns wird in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) konkretisiert, die auf die individuelle Problemlage der leistungsberechtigten Person zugeschnitten ist. Die Eingliederungsvereinbarung gibt dem Eingliederungsprozess Struktur und stärkt die Transparenz und Verbindlichkeit der Dienstleistungsbeziehung zwischen Arbeitsuchenden und Jobcenter.
Grundlage bildet die Potenzialanalyse, in der die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festgestellt werden.
In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen, in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Die Eingliederungsvereinbarung ist sowohl für das Jobcenter als auch für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verbindlich. Kommt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, so hat dies Sanktionen in Form einer Minderung oder des Wegfalls der Leistungen zur Folge (§§ 31, 31a, 31b SGB II).
Grundlage bildet die Potenzialanalyse, in der die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festgestellt werden.
In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen, in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Die Eingliederungsvereinbarung ist sowohl für das Jobcenter als auch für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verbindlich. Kommt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, so hat dies Sanktionen in Form einer Minderung oder des Wegfalls der Leistungen zur Folge (§§ 31, 31a, 31b SGB II).
Ab dem 01.07.2023 wird die Eingliederungsvereinbarung vom Kooperationsplan abgelöst, in dem u.a. das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten werden.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Organisationseinheit
- Jobcenter
Overbergplatz 3
48249 Dülmen
E-Mail: soziales@duelmen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Beckmann
Fallmanagement, A - E
Tel: 02594 12-564
E-Mail: c.beckmann@duelmen.de
- Herr Bolle
Fallmanagement, F - Her sowie On - Sae
Tel: 02594 12-501
E-Mail: m.bolle@duelmen.de
- Frau Lütkebohmert
Fallmanagement, Hes - Kiq, Abteilungsleitung
Tel: 02594 12-521
E-Mail: m.luetkebohmert@duelmen.de
- Frau Stumpe
Fallmanagement, Kir - Om
Tel: 02594 12-562
E-Mail: b.stumpe@duelmen.de
- Frau Preibisch
Fallmanagement, Saf - Z
Tel: 02594 12-583
E-Mail: s.preibisch@duelmen.de
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Grundsatz des Forderns
Das Hauptaugenmerk ist dabei auf die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und somit den Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Nach dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Das Ausschöpfen aller Möglichkeiten umfasst die Pflicht, aktiv durch Arbeitsaufnahme mitzuwirken und an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken.
Grundsatz des Förderns
Nach dem Grundsatz des Förderns (§ 14 SGB II) werden die Betroffenen dabei umfassend vom Fallmanagement unterstützt. Das Fallmanagement ist zuständig für die individuelle Beratung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihre Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit.
Die Unterstützung beinhaltet Beratungsleistungen sowie unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, z.B.
Die Unterstützung beinhaltet Beratungsleistungen sowie unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, z.B.
- Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Arbeit (z.B. Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungskosten)
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen (Eingliederungszuschüsse)
- Förderung der Berufsausbildung
- Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Kommunale Eingliederungsleistungen (z.B. Schuldner- oder Suchtberatung)
Eingliederungsvereinbarung
Das Prinzip des Förderns und Forderns wird in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) konkretisiert, die auf die individuelle Problemlage der leistungsberechtigten Person zugeschnitten ist. Die Eingliederungsvereinbarung gibt dem Eingliederungsprozess Struktur und stärkt die Transparenz und Verbindlichkeit der Dienstleistungsbeziehung zwischen Arbeitsuchenden und Jobcenter.
Grundlage bildet die Potenzialanalyse, in der die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festgestellt werden.
In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen, in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Die Eingliederungsvereinbarung ist sowohl für das Jobcenter als auch für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verbindlich. Kommt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, so hat dies Sanktionen in Form einer Minderung oder des Wegfalls der Leistungen zur Folge (§§ 31, 31a, 31b SGB II).
Grundlage bildet die Potenzialanalyse, in der die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festgestellt werden.
In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen, in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Die Eingliederungsvereinbarung ist sowohl für das Jobcenter als auch für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verbindlich. Kommt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, so hat dies Sanktionen in Form einer Minderung oder des Wegfalls der Leistungen zur Folge (§§ 31, 31a, 31b SGB II).
Ab dem 01.07.2023 wird die Eingliederungsvereinbarung vom Kooperationsplan abgelöst, in dem u.a. das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten werden.
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001 Overbergplatz 3 48249 Dülmen
Fax 02594 12-579
Frau
Beckmann
Fallmanagement, A - E
21
02594 12-564
c.beckmann@duelmen.de
Herr
Bolle
Fallmanagement, F - Her sowie On - Sae
20
02594 12-501
m.bolle@duelmen.de
Frau
Lütkebohmert
Fallmanagement, Hes - Kiq, Abteilungsleitung
17
02594 12-521
m.luetkebohmert@duelmen.de
Frau
Stumpe
Fallmanagement, Kir - Om
18
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b.stumpe@duelmen.de
Frau
Preibisch
Fallmanagement, Saf - Z
19
02594 12-583
s.preibisch@duelmen.de