Lärm gibt es ständig und überall. Lärm gibt es rund um die Uhr und Lärm kann krank machen. Deshalb ist es wichtig, den Lärm, wo es immer es geht, zu bekämpfen und Lärmbelästigungen so gering wie möglich zu halten. Das geschieht zum einen durch gegenseitig Rücksichtnahme und zum anderen ist die Lärmbekämpfung in Gesetzen, wie zum Beispiel dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW fest verankert. Die Zuständigkeiten sind hier vielfältig. In der Regel kommt es darauf an, woraus der Lärm resultiert.

 

Ruhestörender Lärm

Von 22 bis 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können (§ 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW). Nach § 10 dieses Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur eine solche Lautstärke haben, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ob eine solche „erhebliche Belästigung” vorliegt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. 

Verantwortlich für die Verhinderung zumutbarer Lärmbelästigung (u.a. Gaststättenlärm, Nachbarschaftslärm) ist in errster Linie die den Lärm verursachende Person (Gastwirt/Gastwirtin, Nachbar/Nachbarin). Erster Ansprechpartner innerhalb von Mietobjekten ist zunächst der Vermieter oder die von ihm beauftragte Person (z.B. Wohnungsverwaltung), denn in Form des Mietvertrages bzw. der Hausordnung sind in aller Regel auch Regelungen zur Einhaltung von Ruhe getroffen. Behördliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind tagsüber das "Ordnungsamt" und nachts die Polizei (Telefon: 02594/793611). Bitte verwenden Sie den Ruf 110 nur im akuten Notfall!

 

Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, wenn sie die Ruhe des Tages stören können. Es sei denn, sie sind erlaubt oder/und genehmigt. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 Sonn- und Feiertagsgesetz NRW). Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist die Bezirksregierung Münster. Weitere Informationen der Bezirksregierung Münster erhalten sie in dem Flyer Sonn- und Feiertagsarbeit.

 

Lärm durch Gartengeräte

Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes grundsätzlich an Werktagen (Montag bis Samstag) von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Der Betrieb von Freischneidern, Rasentrimmern, Rasenkantenschneidern sowie Laubbläsern/Laubsaugern ist grundsätzlich nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr erlaubt. Einzelheiten können der Verordnung entnommen werden. Die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung fällt in die Zuständigkeit der Kommunalen Ordnungsbehörden.

 

Kinderlärm

Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt nicht ein. Spielt sich dieser Lärm allerdings auf einem sehr hohen Niveau ab wie zum Beispiel intensiv skateboardfahrende Jugendliche in einem Wohngebiet können unter Umständen Mitarbeiter des Jugendtreffs der Neuen Spinnerei als Vermittler hinzugezogen werden.

 

Gewerblicher Lärm

Für Lärmbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb nach ausgehen und nach außen dringen, ist der Kreis Coesfeld, Fachdienst Betrieblicher Umweltschutz in der Abteilung 70 (Umwelt), zuständig. Hierunter fällt nicht der betriebliche Lärm, von dem die Mitarbeitenden des Betriebes betroffen sind. In diesen Fällen ist der Bereich des Arbeitsschutzes tangiert, welcher in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster, Abteilung 5 (Umwelt, Arbeitsschutz) liegt.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen

Verkehrslärmschutz (Straßen und Schienenwege): 16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/index.html

Technische Anleitung zum Schutz gegen gewerblichen Lärm: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm

Sportanlagenlärmschutz-Verordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_18/index.html

Innenraumwerte für Verkehrslärm nach der 24. Bundesimmssionschutz-Verordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_24/index.html