Mietrückstände
Hilfe des Sozialamtes oder des Jobcenters bei Mietrückständen bzw. drohendem Wohnungsverlust
Bei drohendem Wohnungsverlust können unter Umständen Hilfen zum Erhalt oder zur Anmietung einer anderen Wohnung gewährt werden.
Allgemein
Sofern gegen Sie eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen bestehender Mietschulden ausgesprochen wird, kann nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches II bzw. XII im Ermessenswege die Möglichkeit bestehen, Ihnen Ihre Wohnung durch Übernahme der rückständigen Mieten zu erhalten. Alternativ kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Anmietung einer anderen sozialleistungsrechtlich angemessenen Wohnung in Betracht. Sollte bereits eine Räumungsklage erhoben worden sein, ein Räumungsurteil vorliegen oder aber die zwangsweise Räumung Ihrer Wohnung bevorstehen, ist darüber hinaus eine Abklärung mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter erforderlich, ob diese/r Ihrem Weiterverbleiben in der Wohnung zustimmt bzw. zustimmen würde.
Voraussetzungen
Mietschulden können nur übernommen werden, wenn Ihre Wohnung sozialrechtlich angemessen und erhaltenswert ist. Darüber hinaus ist die Höhe der Gesamtforderung (Mieten, Kosten) ein Entscheidungskriterium für die eventuelle Übernahme. Maßgeblich sind zudem die individuellen Umstände und Gründe, die zu der eingetretenen Situation geführt haben. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, dass der Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der jeweils fallbezogenen Umstände hierfür gerechtfertigt sein muss. Hilfen zur Anmietung einer anderen Wohnung kommen in Betracht, wenn Ihre jetzige Wohnung unangemessen teuer oder groß und / oder die Summe der Forderungen (Mieten, Kosten) unangemessen hoch ist. Beziehen Sie laufende Leistungen in Form von Bürgergeld, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter. In allen anderen Fällen sprechen Sie bitte die Ansprechpartner/innen der Sozialhilfe an.
Wichtig! – Ergänzendes Beratungs- und Unterstützungsangebot!
Eine allgemeine Beratung und Unterstützung können Sie unabhängig hiervon über die aus Mitteln des Landes NRW geförderte Landesinitiative „Endlich ein Zuhause“ in Anspruch nehmen. AnsprechpartnerInnen für Dülmen sind Frau Borowski, Tel. 0151/17925538, und Herr Pollmann, Tel. 0176/55803694, Mail-Adresse endlich-ein-zuhause@ibp-ev.de. Auf diesen Wegen können Sie auch ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren. Weitere Informationen finden Sie hier.
Unterlagen
Vorlegen müssen Sie in Abhängigkeit der jeweiligen Einzelfallumstände:
- vollständige Einkommens- und Vermögensnachweise
- Kündigungsschreiben
- Klageschrift, Urteil – sofern bereits vorliegend
- Mitteilung der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers – sofern bereits vorliegend
- Mietvertrag
- sämtliche Mietzahlungsbelege der letzten 12 Monate
- Kontoauszüge seit dem Eintritt von Mietrückständen, mindestens aber der vergangenen drei Monate
- Nachweise über vorhandene Schuldverpflichtungen (z.B. Ratenzahlungen, Kreditverträge, Pfändungen, sonstige Verbindlichkeiten).
Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation darüber hinaus erforderlich sind, wird Ihnen jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles vom Jobcenter bzw. der Sozialhilfe mitgeteilt.