Sie wollen ein Grundstück im Stadtgebiet erwerben?

Bitte achten Sie auf die Erschließungskosten, die für jedes Grundstück zu zahlen sind. Anliegerbeiträge für den Straßenausbau, den Kanalanschluss und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen können als öffentliche Last auf Grundstücken ruhen. Informationen über den Beitragsstatus eines Grundstückes werden schriftlich in Form einer "Straßenanliegerbescheinigung" erteilt. Für die Auskunft ist eine Vollmacht des/der Grundstückeigentümers/in erforderlich.
Die Gebühr für eine Straßenanliegerbescheinigung beträgt zur Zeit 24,00 €.

Generell ist bei der Erhebung von Beiträgen für den Straßenbau zu unterscheiden zwischen einer erstmaligen endgültigen Herstellung und einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer Straße.

  • Bei der erstmaligen Herstellung werden 90 % der Kosten auf alle von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke verteilt. Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich nach der Grundstücksfläche, die nach Art und Maß der Ausnutzungsmöglichkeiten modifiziert wird. Nähere Informationen können Sie auch der Erschließungsbeitragssatzung entnehmen.
  • Bei einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer Straße gilt seit 01.01.2024 ein Beitragserhebungsverbot, d. h. für alle Straußenausbaumaßnahmen, die ab 01.01.2024 beschlossen werden, dürfen keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden.

    Für Straßenausbaumaßnahmen, die im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2023 beschlossen wurden, werden die zu erhebenden Straßenausbaubeiträge auf Antrag der Gemeinde zu 100 Prozent durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert. Zwar müssen die umlagefähigen Kosten auf alle Grundstücke mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße verteilt werden, im Ergebnis ergibt sich durch die Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen jedoch eine Reduzierung des zu zahlenden Straßenausbaubeitrages auf null Euro.

 

Für Eingriffe in Natur und Landschaft setzen Bebauungspläne Maßnahmen des Naturschutzes fest. Beitragspflichtig für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die durch den jeweiligen Bebauungplan zugeordneten Grundstücke.
 
Kanalanschlussbeiträge dienen der (Mit-)Finanzierung des Investitionsaufwandes für die Herstellung der öffentlichen Kanalisation. Sie werden für ein Grundstück nur einmal erhoben. Der Beitragsanspruch entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, zu dem ein Grundstück an die Kanalisation angeschlossen werden kann, spätestens aber mit der tatsächlichen Anschlussnahme. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beitrages ist die Fläche des Grundstückes in Verbindung mit Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit.
 

Rechtsgrundlagen