Grundsteuer
Anlässlich der Grundsteuerreform folgender Hinweis:
Ab 2025 wird die Grundsteuer auf Basis der Neubewertungen nach reformiertem Recht festgesetzt. Durch die Neubewertungen wurden die Steuerobjekte auf einen aktuellen Stand gebracht. Dies hat zur Folge, dass es je nach Alter und Art der vorangegangenen Bewertung zu erheblichen Abweichungen des Messbetrages kommen kann.
Die Ermittlung der Hebesätze erfolgte auf alle Objekte bezogen aufkommensneutral. Daher kann es bei Ihrem Objekt - abhängig von der im Zuge der Neubewertung entstandenen Änderung des Messbetrages - zu einer höheren oder auch niedrigeren Grundsteuer als in den Vorjahren (vor 2025) gekommen sein. Eine allgemeine Aussage zur Tendenz lässt sich aufgrund der individuellen Fallgestaltung nicht treffen.
Sollten Sie dennoch Bedenken haben, dass die Bewertung Ihres Objekts nicht korrekt sein könnte, wenden Sie sich bitte bei Fragen oder Einwänden zur Berechnungsgrundlage (Einheitswertbescheid) an das Finanzamt Coesfeld unter 02541/732-0.
Die nachfolgenden Links führen Sie zu den Sitzungsunterlagen der Stadtverordnetenversammlungen, in denen Beschlüsse zur Grundsteuerreform gefasst wurden:
Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2024:
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Dülmen (Hebesatzsatzung)
Stadtverordnetenversammlung vom 10.10.2024:
Festlegung der Vorgehensweise zur Erhebung der Grundsteuer B (einheitliche bzw. differenzierende Hebesätze)
Wie wird der Grundsteuerbetrag errechnet?
Die Grundsteuer wird aktuell getrennt nach Grundsteuer A (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) erhoben.
Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz.
Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Damit ist das Finanzamt Ihr zuständiger Ansprechpartner, wenn es um die Höhe des Messbetrages geht.
Die Stadt Dülmen ist an diese Vorgaben gebunden. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen beschließt einheitlich den Hebesatz für das gesamte Stadtgebiet. Die aktuellen Hebesätze betragen ab 2025 302 % für Grundsteuer A und 692 % für Grundsteuer B (Stand 2025).
Aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Grundsteuer.
Berechnungsbeispiel Grundsteuer A:
Messbetrag: 10,00 Euro
Hebesatz: 302 %
Grundsteuer A = 10,00 Euro x 302 % = 30,20 Euro
Berechnungsbeispiel Grundsteuer B:
Messbetrag: 100,00 Euro
Hebesatz: 692 %
Grundsteuer B = 100,00 Euro x 692 % = 692,00 Euro
Die Hebesätze betrugen vor der Grundsteuerreform 254 % für Grundsteuer A und 550 % für Grundsteuer B (Stand 2024).
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.09. des vorhergehenden Jahres zu stellen. Die im Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Finanzbuchhaltung der Stadt Dülmen unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Alternativ kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Dieses können Sie nun auch online beantragen.
Ich habe mein Eigentum verkauft. – Was muss ich tun?
Die Grundsteuer wird auf Basis der Angaben des Finanzamtes für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres.
Wird Grundbesitz (Grundstück, Wohnung oder Haus) verkauft, so bedeutet dies zunächst nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, dass die Steuerpflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres auf den Neueigentümer über geht. Dies geschieht automatisch über Ihren Notar, das Grundbuchamt und letztendlich das Finanzamt.
Als zusätzlichen Service bietet die Stadt Dülmen an, die Grundsteuer (zusammen mit den zugehörigen Abgaben, wie Abfallbeseitigung, Entwässerung, Straßenreinigung etc.) taggenau zum Zeitpunkt des Lastenüberganges auf den Neueigentümer zu übertragen, solange dieser dem zustimmt.
Auf diese Weise zahlt der Verkäufer nur bis zum abgeschlossenen Verkauf an die Stadt Dülmen und bekommt dann von der Stadt Dülmen entsprechend der Vereinbarung mit dem Neueigentümer eine „Endabrechnung“ in Form eines Aufhebungsbescheides.
Der Neueigentümer erhält einen Grundbesitzabgabenbescheid für den Zeitraum ab dem vereinbarten Übergang. In der Regel ist im Kaufvertrag festgehalten, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer die Grundbesitzabgaben trägt. Die direkte Zahlung dieser Forderungen an die Stadt Dülmen erspart den Vertragsparteien eine privatrechtliche Abrechnung.
Sollten Sie von diesem Service Gebrauch machen wollen, sprechen Sie sich bitte frühzeitig mit der anderen Vertragspartei ab. Um eine schnellstmögliche Umschreibung zu ermöglichen, können Sie direkt gemeinsam mit dem Käufer das Formular zum unterjährigen Eigentumswechsel ausfüllen. Die Umschreibung erfolgt dann kurzfristig auf Basis Ihres beidseitigen Einverständnisses.
Rechtsgrundlagen
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
- Abgabenordnung (AO)