Sie wollen zum Beispiel bei einem Polterabend, einer Hochzeits- oder Geburtstagsfeier Fluglaternen (sogenannte "Himmellaternen / Skylaternen") aufsteigen lassen und wissen, ob Sie dies tun dürfen.

Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat aus Bränden, die durch sogenannte Fluglaternen ausgelöst wurden, Konsequenzen gezogen und 2009 mit der Fluglaternenverordnung das Aufsteigenlassen von sogenannten "Himmelslaternen", bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird, landesweit verboten.

Vom Verbot sind Fluglaternen aus Papier betroffen, bei denen die Luft mit einer offenen Flamme erwärmt wird und die insbesondere unter den Namen "Himmelslaterne" oder "Kong-Ming-Laterne" bekannt sind. Ein Verstoß gegen die Verordnung kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Die aus Asien stammenden Fluglaternen erfreuten sich zuletzt ständig zunehmender Beliebtheit. Durch die Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Hülle stellen sie jedoch nach Meinung des Innenministers eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Starter einer Fluglaterne hat weder Einfluss auf Richtung noch Höhe des Ballons. Dieser erreicht Flughöhen von mehreren hundert Metern und Flugweiten von mehreren Kilometern. Mit der Verordnung sollen insbesondere Haus- und Waldbrände verhindert werden.

Künftig dürfen sie in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht mehr aufsteigen. Gemäß § 2 Fluglaternenverordnung können die örtlichen Ordnungsbehörden auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr, begründen. Mit Blick in die Praxis sind bisher keine Sachverhalte bekannt geworden, die eine Ausnahme vom generellen Verbot rechtfertigt. Wegen des überaus hohen Gefahrenpotenzials sind in Bezug auf das Stadtgebiet von Dülmen keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ersichtlich.