Fallmanagement
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Grundsatz des Forderns
Grundsatz des Förderns
Die Unterstützung beinhaltet Beratungsleistungen sowie unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, z.B.
- Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Arbeit (z.B. Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungskosten)
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen (Eingliederungszuschüsse)
- Förderung der Berufsausbildung
- Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Kommunale Eingliederungsleistungen (z.B. Schuldner- oder Suchtberatung)
Kooperationsplan
Grundlage bildet die Potenzialanalyse, in der die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festgestellt werden.
Im Kooperationsplan soll u.a. bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen, in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Ortsabwesenheit
Als Leistungsberechtigte(r) nach dem SGB II müssen Sie für das Jobcenter erreichbar sein. Leistungsberechtigte sind erreichbar, wenn sie sich im näheren Bereich aufhalten und Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen können. Es reicht nicht aus, nur telefonisch erreichbar zu sein.
Eine unerlaubte Abwesenheit von Ihrem Wohnort kann zum Wegfall und zur Rückforderung des Bürgergelds führen.
Die Regelungen zur Erreichbarkeit (§ 7b SGB II) gelten für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren, sofern sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Pro Kalenderjahr können Sie sich 21 Kalendertage außerhalb des Nahbereichs aufhalten und weiterhin Geld vom Jobcenter erhalten. Dafür müssen Sie vorher die Genehmigung des Jobcenters einholen.
Voraussetzung für die Zustimmung zur Ortsabwesenheit ist grundsätzlich, dass zu dieser Zeit die Vermittlung nicht beeinträchtigt wird. Wenn durch die Abwesenheit die Gefahr besteht, dass die berufliche Eingliederung beeinträchtigt oder gefährdet wird, kann der Ortsabwesenheit nicht zugestimmt werden.
Sie können geplante Ortsabwesenheiten online beantragen: