Befreiung von der Ausweispflicht
In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden. Für folgenden Personenkreis besteht diese Möglichkeit der Befreiung von der Ausweispflicht:
- Personen für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
- Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
- Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind.
Hinweis:
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bürgerbüros.
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Erforderliche Unterlagen
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Unterlagen zur Antragstellung mitgebracht werden müssen:
- abgelaufenes Ausweisdokument
- Nachweis über die dauerhafte Behinderung / Immobilität (z.B. vom Arzt)
- Vollmacht bzw. aktuelle Bestellungsurkunde
- gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt
- Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht (ausgedruckt und unterschrieben)