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Befreiung von der Ausweispflicht
In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden. Für folgenden Personenkreis besteht diese Möglichkeit der Befreiung von der Ausweispflicht:
- Personen für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
- Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
- Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind.
Hinweis:
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bürgerbüros.
Termin vereinbaren
Unterlagen
- Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht (ausgedruckt und unterschrieben)
- abgelaufenes Ausweisdokument
- evtl. Vollmacht bzw. aktuelle Bestellungsurkunde
- Unterlagen zum Pflegegrad bzw. anderer Nachweis über die dauerhafte Behinderung / Immobilität
- gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt
Es hilft Ihnen weiter
- Bürgerbüro
Tel: 02594 12-102
E-Mail: buergerbuero@duelmen.de
Dienstag und Donnerstag können Sie das Bürgerbüro terminfrei besuchen.
Ab April können Parkausweise nicht mehr Bürgerbüro, sondern im Sachgebiet Parkraumbewirtschaftung der Abteilung 313 Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt beantragt werden. Sie finden die zuständige Sachbearbeitung im Rathaus, 1. Obergeschoss, Raum 1.24. Bitte beachten Sie die dort gültigen Sprechzeiten. Es empfiehlt sich dringend, zuvor einen Termin zu vereinbaren!
Zuständige Organisationseinheit
- Bürgerbüro
Markt 1
48249 Dülmen
E-Mail: buergerbuero@duelmen.de
In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden. Für folgenden Personenkreis besteht diese Möglichkeit der Befreiung von der Ausweispflicht:
- Personen für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
- Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
- Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind.
Hinweis:
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bürgerbüros.
Termin vereinbaren
- Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht (ausgedruckt und unterschrieben)
- abgelaufenes Ausweisdokument
- evtl. Vollmacht bzw. aktuelle Bestellungsurkunde
- Unterlagen zum Pflegegrad bzw. anderer Nachweis über die dauerhafte Behinderung / Immobilität
- gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt
Bürgerbüro