Seit dem 01.04.2023 steht Ihnen die Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 für diese Dienstleistung zur Verfügung. Wir bitten, hierfür über den Button "Termin vereinbaren" einen Termin zu buchen. Ohne eine Terminvereinbarung ist eine Ausstellung nicht möglich. 

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Art der Parkerleichterung 

  • Der EU einheitliche Parkausweis ermöglicht unter anderem die Nutzung von ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen.

Voraussetzungen

Einen blaufarbigen EU einheitlichen Parkausweis erhalten schwerbehinderte Menschen

  • wenn auf der Rückseite Ihres Schwerbehindertenausweises das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) und/oder "Bl" (blind) eingetragen ist,
  • oder eine Phokomelie/Amelie (beidseitig fehlende Gliedmaßen oder vergleichbare Einschränkungen) vorliegt.

Unterlagen

  • gültigen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG oder Bl, oder gültigen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (aus den Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") oder blind (Merkzeichen "Bl) ist – oder eine Phokomelie/Amelie vorliegt,
  • unterschriebenes Antragsformular/ ggf. Vollmacht, wenn Sie den Antrag nicht selber stellen können,
  • gültiges Ausweisdokument mit aktueller Anschrift,
  • Lichtbild

Rechtsgrundlagen

  • § 46 (1) 11 StVO

Besonderheiten

  • die Parkerleichterung ist personengebunden. Das bedeutet, wenn mit der Parkerleichterung geparkt wird, muss die Person, für die die Parkerleichterung ausgestellt wurde anwesend sein. Besorgungsfahrten im Namen der Person, für die die Parkerleichterung ausgestellt wurde, sind nicht gestattet,
  • die Parkerleichterung ist ausschließlich im Original im Fahrzeug auszulegen,
  • die Gültigkeit der Parkerleichterung beträgt 5 Jahre,
  • die Parkerleichterung ist mit einem Hologramm als Kopierschutz versehen. Es ist nicht zulässig, den Parkausweis für mehrere Fahrzeuge zu kopieren.

Kosten

  • der EU-Parkausweis ist gebührenfrei.