Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (sogenannter Kontrollschacht) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau verpflichtet, wenn die Anschlussleitung zu verändern oder zu erneuern ist.

Der Kontrollschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Kontrollschachtes ist unzulässig.

Der Kontrollschacht sollte möglichst an der Grenze des Grundstücks, also dort wo, sich der Übergang zum öffentlichen Kanalsystem befindet, errichtet werden.

Wird das Grundstück abwassertechnisch im Trennsystem erschlossen, sind Kontrollschächte jeweils für Schmutz- und Niederschlagswasser zu setzen.  

Rechtsgrundlagen