Klärschlammentsorgungsgebühren
Nach § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinde das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Weiteres siehe unter Klärschlammentsorgung.
Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Klärschlammentsorgungssatzung. Sie befasst sich zum Beispiel mit den Entsorgungsintervallen oder auch mit den für die Abfuhr zu bezahlenden Gebühren.
Gebührenberechnung
Für die Entsorung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird eine Grundgebühr pro Abfuhr und eine Zusatzgebühr je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalt aus einer Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Grube erhoben.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Grundgebühr pro Abfuhr
- 2025 = 100,00 EUR
- 2024 = 113,90 EUR
- 2023 = 115,10 EUR
- 2022 = 86,40 EUR
- 2021 = 86,40 EUR
- 2020 = 86,40 EUR
- 2019 = 86,80 EUR
- 2018 = 86,80 EUR
- 2017 = 67,00 EUR
- 2016 = 67,20 EUR
- 2015 = 65,80 EUR
- 2014 = 65,80 EUR
- 2013 = 69,60 EUR
Zusatzgebühr pro Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalt aus einer Kleinkläranlage
- 2025 = 14,50 EUR
- 2024 = 15,70 EUR
- 2023 = 13,80 EUR
- 2022 = 12,40 EUR
- 2021 = 12,10 EUR
- 2020 = 11,70 EUR
- 2019 = 11,70 EUR
- 2018 = 11,15 EUR
- 2017 = 13,50 EUR
- 2016 = 14,00 EUR
- 2015 = 13,10 EUR
- 2014 = 13,10 EUR
- 2013 = 12,80 EUR
Zusatzgebühr pro Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalt aus einer abflusslosen Grube
- 2025 = 6,30 EUR
- 2024 = 7,20 EUR
- 2023 = 6,00 EUR
- 2022 = 5,00 EUR
- 2021 = 4,50 EUR
- 2020 = 3,50 EUR
- 2019 = 4,40 EUR
- 2018 = 4,50 EUR
- 2017 = 5,60 EUR
- 2016 = 5,60 EUR
- 2015 = 5,00 EUR
- 2014 = 5,00 EUR
- 2013 = 5,00 EUR