BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

Zustands- und Funktionsprüfung

Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Wie konkret und fristengerecht dies zu geschehen hat, ist durch eine Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) geregelt.    
   
Private Abwasserleitungen sind im Regelfall die Hausanschlussleitungen. § 2 Ziffer 7 b der Entwässerungssatzung umschreibt Hausanschlussleitungen als die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen.     
 
§ 15 der Entwässerungssatzung sowie die Homepage der Stadt Dülmen befassen sich ausführlich mit der Thematik um die eigenverantwortliche Wahrnehmung des Kanal-TÜV (ehemals Dichtheitsprüfung), so zum Beispiel damit, welche Teile der privaten Abwasserleitungen zu prüfen sind, welche Prüffristen (noch) gelten, wer prüfen darf, wie eine Prüfbescheinigung auszusehen hat und welche Unterlagen beizubringen sind oder wann welche Schäden zu beseitigen sind.       
   

Rechtsgrundlagen 

Weitere Informationen

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Zustands- und Funktionsprüfung
Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Wie konkret und fristengerecht dies zu geschehen hat, ist durch eine Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) geregelt.    
   
Private Abwasserleitungen sind im Regelfall die Hausanschlussleitungen. § 2 Ziffer 7 b der Entwässerungssatzung umschreibt Hausanschlussleitungen als die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen.     
 
§ 15 der Entwässerungssatzung sowie die Homepage der Stadt Dülmen befassen sich ausführlich mit der Thematik um die eigenverantwortliche Wahrnehmung des Kanal-TÜV (ehemals Dichtheitsprüfung), so zum Beispiel damit, welche Teile der privaten Abwasserleitungen zu prüfen sind, welche Prüffristen (noch) gelten, wer prüfen darf, wie eine Prüfbescheinigung auszusehen hat und welche Unterlagen beizubringen sind oder wann welche Schäden zu beseitigen sind.       
   

Rechtsgrundlagen 

Dichtheitsprüfung, Zustands- und Funktionsprüfung, Dichtigkeitsprüfung, https://serviceportal.duelmen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/646/show
Abwasserwerk
Heinrich-Leggewie-Straße 13 48249 Dülmen

Herr

Detlev

Siebert

17

02594 12-766
d.siebert@duelmen.de

Herr

Heinrich

Schulte

09

02594 12-764
h.schulte@duelmen.de

Herr

Marius

Feld

10

02594 12-761
m.feld@duelmen.de