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Hier finden sich alle wichtigen Informationen rund um das Thema Abgeschlossenheitsbescheinigung.

 

Allgemeines

Wer ein Gebäude oder eine Immobilie in mehrere selbstständige Einheiten aufteilen möchte (etwa in Wohnungen, Büros, Praxen oder Läden), benötigt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Diese Bescheinigung bestätigt, dass jede Einheit baulich abgeschlossen und eigenständig nutzbar ist. Sie ist damit eine der wichtigsten Voraussetzungen, um Wohnungs- oder Teileigentum bilden zu können.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird zusammen mit Aufteilungsplänen benötigt, um beim Notar eine Teilungserklärung zu erstellen.
Mit dieser Erklärung kann beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Dülmen die Eintragung von Wohnungs- oder Teileigentum beantragt werden.

Die Bauaufsicht der Stadt Dülmen stellt die Abgeschlossenheitsbescheinigung auf formlosen Antrag aus, wenn die baulichen Voraussetzungen vorliegen.

Hinweis: Im Rahmen der Abgeschlossenheitsbescheinigung erfolgt keine baurechtliche Prüfung nach der Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018).
Von der Bescheinigung kann daher keine Baugenehmigung oder Bestandsgarantie abgeleitet werden.

Wann wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt?

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn

  • ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden soll,
  • Teileigentum (z. B. Ladenlokale, Büros, Praxen) gebildet werden soll,
  • bestehende Aufteilungen geändert werden (z. B. Zusammenlegung oder Neuaufteilung von Einheiten).
  • nachträglich Anbauten oder Erweiterungen (z. B. Wintergärten, Dachausbauten, zusätzliche Kellerräume) einer bestimmten Einheit zugeordnet werden sollen,
  • Garagen, Stellplätze oder Nebengebäude als selbstständige Teileigentumseinheiten ins Grundbuch eingetragen werden sollen,
  • bei Altbeständen bisher keine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorhanden ist und diese zur Vorlage beim Notar oder Grundbuchamt nachträglich benötigt wird.

Ohne diese Bescheinigung kann das Grundbuchamt keine Eintragung von Wohnungs- oder Teileigentum vornehmen.

WEG1

 

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Damit eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werden kann, müssen die betroffenen Räume bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllen.

Abgeschlossene Einheiten

  • Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder Teileigentum bezieht, müssen eine vollständige, in sich geschlossene Einheit bilden.
  • Abgeschlossenheit liegt vor, wenn die Räume
    • baulich vollständig von anderen Wohnungen oder Räumen getrennt sind und
    • über einen eigenen, abschließbaren Zugang verfügen; unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem gemeinschaftlichen Vorraum aus.

Zusätzliche Räume

Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder Teileigentumseinheit können auch weitere verschließbare Räume außerhalb der eigentlichen Einheit gehören, z. B. Keller-, Abstell- oder Vorratsräume.
Diese müssen im Aufteilungsplan klar der jeweiligen Einheit zugeordnet und mit der gleichen Nummer gekennzeichnet sein.

Sanitäre Ausstattung

Jede abgeschlossene Wohnung muss über eine eigene Wasserver- und -entsorgung sowie eine Toilette verfügen. Sanitäre Anlagen, die außerhalb der Wohnung liegen, erfüllen diese Voraussetzung nicht

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich von der Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Unterlagen ab.
Je eindeutiger und sorgfältiger die Pläne erstellt sind, desto reibungsloser kann die Prüfung erfolgen.

Verfahrensablauf

Ablauf

  • Erstellen der sogenannten Aufteilungspläne durch eine fachkundige Person (z.B. Architekt*in).

  • Einreichen der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsicht (per Post).

  • Prüfung der baulichen Abgeschlossenheit.

  • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung.

  • Mit dieser Bescheinigung kann die Aufteilung beim Grundbuchamt beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Was muss eingereicht werden? 

Für die Bearbeitung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind folgende Unterlagen einzureichen (jeweils mindestens zwei Ausfertigungen):

Lageplan

  • auf katasteramtlicher Grundlage, Maßstab 1:500
  • alle baulichen Anlagen vermaßt darstellen
  • wenn Sondereigentum außerhalb des Gebäudes liegt (z. B. Stellplätze, Terrassen), diese ebenfalls mit der zugehörigen Nummer (1), (2), (3), … versehen
  • diese Flächen müssen maßlich bestimmt sein (Länge, Breite, Abstände zu Grundstücksgrenzen oder Gebäuden)
  • ggf. Gemeinschaftseigentum mit (G) kennzeichnen

Bauzeichnungen (maximal DIN A3)

  • Grundrisse aller Geschosse, auch des Spitzbodens
  • Gebäudeschnitt
  • Gebäudeansichten

In allen Plänen gilt:

  • Wohneinheiten fortlaufend nummerieren mit (1), (2), (3), …
  • jeden einzelnen Raum der Einheit kennzeichnen
  • Nebenräume (z. B. Keller, Abstellräume, Vorratsräume, Stellplätze) erhalten die gleiche Nummer wie die zugehörige Wohneinheit
  • Fensterkennzeichnungen müssen mit den Nummerierungen in den Grundrissen übereinstimmen
  • nicht bezifferte Räume gelten als Gemeinschaftsfläche, die der Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit zugänglich ist

Eigentumsnachweis

  • aktueller Grundbuchauszug oder notarieller Kaufvertrag

 

Hinweis: Je vollständiger und eindeutiger die Pläne ausgearbeitet sind, desto reibungsloser kann die Prüfung erfolgen.
Unklare, unvollständige oder widersprüchliche Zeichnungen führen zu Nachforderungen und verlängern die Bearbeitungszeit.

Rechtsgrundlagen

  • Wohneigentumsgesetz (WEG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
  • BauO NRW

Hinweise und Besonderheiten

Typische Fehlerquellen

  • fehlende Maßstäbe oder Nordpfeile in den Plänen
  • doppelte oder fehlende Nummerierung von Einheiten
  • unklare Darstellung von Zugängen und Türen
  • nicht eindeutig abgegrenzte Gemeinschaftsflächen
  • fehlende Zuordnung von Kellerräumen, Abstellräumen oder Stellplätzen
  • Gemeinschaftseigentum, welches nicht durch als Gemeinschaftseigentum gekennzeichnete Flächen erschlossen wird

Eine sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen vermeidet Nachforderungen und beschleunigt das Verfahren.

Amt/Fachbereich

Bauaufsicht und Denkmalschutz

Kosten

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Anzahl der zu bescheinigenden Einheiten und nach Anzahl der gewünschten Ausfertigungen.

Nach den Tarifstellen 3.1.7 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW ergeben sich folgende Gebühren.

 

Stand 29.10.2025:

  • Erstausfertigung 100,00 €, je weitere Ausfertigung 30,00 €
  • je Sondereigentumsanteil 50,00 - 150,00 €
  • je Stellplatz 20,00 €
  • je Mehrausfertigung 30,00 €

Zuständige Stelle

Ansprechpartner

Frau Pflaum

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