Medizinproduktesicherheit
Gemäß Paragraph 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) müssen Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten eine/n Beauftragte/n für Medizinproduktesicherheit bestimmen.
Die/der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nimmt als zentrale Stelle in der Gesundheitseinrichtung folgende Aufgaben für den Betreiber wahr: Sie/er dient als Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung von notwendigen korrektiven Maßnahmen.