Auskunftssperre
Voraussetzungen
Eine Auskunftssperre kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnlich schutzwürdige Güter entstehen könnten. Dies muss bei Antragstellung ausführlich dargelegt werden. Die Auskunftssperre gilt jedoch nicht für Auskünfte an Behörden und öffentliche Stellen.
Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt normalerweise einen aktuellen Wohnungswechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden.
Hinweise zur Einrichtung einer Auskunftssperre:
- Es darf bei der Post kein Nachsendeauftrag erteilt werden.
- Keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Telefonbuch (gedruckt oder online) beantragen.
- Besteht ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz oder ist die Krankenversicherung über einen Hauptversicherer gegeben (z.B. Ehemann, Vater)? In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls durch die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Dies kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
- Falls AntragstellerIn HalterIn eines Kraftfahrzeuges ist, ist dies umgehend umzukennzeichnen (bei Standortwechsel sowieso gesetzliche Pflicht) und gleichzeitig bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.
- Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z.B. mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin erteilt wird.
- Im Falle eines Scheidungsverfahrens (Unterhaltsverfahren) sollten Sie den Parteienverkehr gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abwickeln.
- Unterrichten Sie andere Behörden (z.B. Jugendamt, Sozialamt) und Gerichte, damit Ihre Anschrift von diesen nicht offenbart wird.
- Keine Veröffentlichung von persönlichen Daten in sozialen Netzwerken (z. B. Facebook o. a.).
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre mit ausführlicher Begründung
- und entsprechende objektive Nachweise (z.B. polizeiliche oder gerichtliche Verfahren, Stellungnahme Frauenhaus, etc.)
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.