Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung (Parkausweis aG-light orange)
Seit dem 01.04.2023 steht Ihnen die Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 für diese Dienstleistung zur Verfügung. Wir bitten, hierfür über den Button "Termin vereinbaren" einen Termin zu buchen. Ohne eine Terminvereinbarung ist eine Ausstellung nicht möglich.
Voraussetzungen
Bundesweit gültige Parkerleichterung – Voraussetzung
Eine orangefarbige, bundesweite gültige Parkerleichterung erhalten schwerbehinderte Menschen,
- mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- die an Morbus-Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und hierfür ein festgestellter Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
- mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt,
- eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis gleichzustellen sind.
In Nordrhein-Westfalen gültige Parkerleichterung - Voraussetzung
Eine orangefarbige, nur in Nordrhein-Westfalen gültige Parkerleichterung, erhalten schwerbehinderte Menschen
- mit den Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
Weiterführende Informationen
Art der Parkerleichterung
- die orangene Parkerleichterung gestattet verschiedene Berechtigungen, jedoch nicht die Nutzung von Behindertenparkplätzen (mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol). Diese sind ausschließlich dem Personenkreis mit der blauen EU-Parkberechtigung vorbehalten.
Verfahrensablauf
Die Stadt Dülmen leitet den Antrag im Rahmen der Amtshilfe an den Kreis Coesfeld -Untere Gesundheitsbehörde- weiter.
Die -Untere Gesundheitsbehörde- wertet die vorhandenen Unterlagen aus und stellt fest, ob die gesundheitlichen/medizinischen Voraussetzungen für den Erhalt der Parkerleichterung vorliegen.
Nach erfolgter Prüfung erhält die Stadt Dülmen eine schriftliche Stellungnahme über die Entscheidung, allerdings ohne Kenntnis darüber, auf welcher Grundlage die Entscheidung der -Unteren Gesundheitsbehörde- beruht.
Der Antragssteller*in erhält von der -Unteren Gesundheitsbehörde- einen Aktenauszug mit den Gesundheitsstörungen und den jeweiligen Einzel-GdB, die entscheidend für die Bewilligung bzw. Ablehnung des Antrages sind.
Einen abschließenden Bescheid erhalten Sie von der Stadt Dülmen.
Unterlagen
- Antragsformular (wird bei Antragstellung vor Ort unterschrieben)
- ggf. Vollmacht, wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können
- gültiger Schwerbehindertenausweis
- gültiges Ausweisdokument mit aktueller Anschrift
- bei Antragsstellung aufgrund "Morbus Chron", "Colitis ulverosa" oder "doppeltem Stoma" ist grundsätzlich der Feststellungsbescheid erforderlich
Rechtsgrundlagen
- § 46 StVO in Verbindung mit den zur Zeit gültigen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung
Besonderheiten
- die Parkerleichterung ist personengebunden. Das bedeutet, wenn mit der Parkerleichterung geparkt wird, muss die Person, für die die Parkerleichterung ausgestellt wurde, anwesend sein. Besorgungsfahrten im Namen der Person, für die die Parkerleichterung ausgestellt wurde, sind nicht gestattet,
- die Gültigkeit der Parkerleichterung beträgt 5 Jahre,
- die Parkerleichterung wird mit einem Hologramm als Kopierschutz versehen. Es ist nicht zulässig, den Parkausweis für mehrere Fahrzeuge zu kopieren.
Kosten
- die Parkerleichterung ist gebührenfrei