Amtliche Beglaubigung
Grundsätzlich können Schriftstücke amtlich beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden. Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern (zum Beispiel Geburtsurkunden oder Eheschließungsurkunden) können nur vom zuständigen Standesamt beglaubigt werden.
Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.
Es ist nicht möglich, private Schriftstücke für eine private Verwendung amtlich zu beglaubigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Das Team des Bürgerbüros kann auch Unterschriften beglaubigen, wenn das unterschriebene Schriftstück bei einer Behörde vorzulegen ist.
Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).
Unterlagen
- Original und Kopie des zu beglaubigenden Dokuments
bzw. - Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu leisten und anschließend amtlich zu beglaubigen ist
Rechtsgrundlagen
Besonderheiten
Kosten
Name | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|
pro Seite für eine Beglaubigung | 4,20 EUR | |
für eine Unterschriftsbeglaubigung | 2,50 EUR | |
Schüler (für Bewerbungszwecke) pro Seite für eine Beglaubigung | 2,10 EUR | |
Beglaubigungen zur Vorlage bei hochschulstart.de unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenem Umfang | kostenfrei | |
Beglaubigungen zur Vorlage bei Fachhochschulen oder Universitäten unter bestimmen Voraussetzungen in angemessenem Umfang | kostenfrei | |
Beglaubigungen für Rentenzwecke | kostenfrei |
Die Gebührenfreiheit gilt nur für Dülmener/innen.