Erreichbarkeit der Notrufnummern bei Stromabschaltung

Aufgrund einer notwendigen Stromabschaltung, ist ab Freitag, dem 11.09.2026, 12:00 Uhr der Jugendnotruf (02594/12-567) nicht verfügbar. Stattdessen steht der Jugendnotruf des Kreises Coesfeld unter 02591/18-5170 zur Verfügung. Die Feuer- und Rettungswache ist in dieser Zeit ebenfalls nicht unter 02594/12-361 erreichbar. In dringenden Fällen wählen Sie bitte einfach den Notruf 112. Spätestens ab Montag stehen die gewohnten Nummern wieder zur Verfügung.

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Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Wie konkret und fristengerecht dies zu geschehen hat, ist durch eine Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) geregelt.    
   
Private Abwasserleitungen sind im Regelfall die Hausanschlussleitungen. § 2 Ziffer 7 b der Entwässerungssatzung umschreibt Hausanschlussleitungen als die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen.     
 
§ 15 der Entwässerungssatzung sowie die Homepage der Stadt Dülmen befassen sich ausführlich mit der Thematik um die eigenverantwortliche Wahrnehmung des Kanal-TÜV (ehemals Dichtheitsprüfung), so zum Beispiel damit, welche Teile der privaten Abwasserleitungen zu prüfen sind, welche Prüffristen (noch) gelten, wer prüfen darf, wie eine Prüfbescheinigung auszusehen hat und welche Unterlagen beizubringen sind oder wann welche Schäden zu beseitigen sind.       
   

Rechtsgrundlagen