Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten sind zum Winterdienst auf den Gehwegen und in einigen Fällen auch auf den Straßen verpflichtet. Allerdings kann er die Pflicht des Winterdienstes im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Nach nächtlichem Schneefall muss die Räumung der Wege und Zuwegungen müssen bis morgens 7.00 Uhr erledigt sein.
Sofern die Stadt die Fahrbahnreinigung gemäß dem Straßenverzeichnis der Satzung der Stadt Dülmen über die Straßenreinigung und die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren nicht übernimmt, ist auch der Winderdinst für die Fahrbahnen Aufgabe der Eigentümer oder Erbbauberechtigten.

Durch die Änderung der Straßenverkehrsordung im Jahr 2010 wurde die Winterreifenpflicht geregelt. Diese Gesetzesänderung rechtfertigt, die Winderdiensleistungen auf den Fahrbahnen einzuschränken, wodurch die Umweltbelastungen durch Streusalz verringert und Kosten eingespart werden. Die Stadtverordnetenversammlung hat daher beschlossen, dass die Stadt zukünftig den Winderdienst innerhalb der geschlossenen Ortschaften nur noch auf den Hauptverkehrsstraßen und besonders wichtigen Straßen (z.B. zu Schulen, Feuerwehr, Krankenhaus, Geschäftsstraßen) übernimmt.

Auch außerhalb der geschlossenen Ortschaften ist der Winterdienst der Stadt Dülmen seit 2008 eingeschränkt worden. Hier werden nur noch die Hauptverkehrsstraßen und Gemeindeverbindungsstaßen / Hauptwirtschaftswege geräumt bzw. gestreut.

Auf welchen Straßen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten den Winterdienst zu übernehmen haben, ist dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsatzung zu entnehmen.