Bildungs- und Teilhabeleistungen
Wer hat Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket?
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, wenn sie oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Bürgergeld,
- Wohngeld oder Kinderzuschlag,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Leistungen nach dem SGB XII (z. B. Sozialhilfe).
Wenn keine der o. g. Leistungen bezogen wird, könnte ausnahmsweise trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn der Bedarf an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Weitere Voraussetzungen für das BuT sind:
Das Kind bzw. die/der Jugendliche wird in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut bzw. besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule, ist unter 25 Jahre alt und erhält keine Ausbildungsvergütung.
Eine Ausnahme gilt für Leistungen betreffend Kultur, Sport und Freizeit. Hier gilt die Altersgrenze von 18 Jahren.
Welche Leistungen gibt es?
- Schulbedarfspaket
Im Jahr 2024 erhalten Schülerinnen und Schüler 195,00 EUR für den persönlichen Schulbedarf (zum 01.02.2024 65,00 EUR und zum 01.08.2024 130,00 EUR).
In den Rechtskreisen SGB II (Bürgergeld) und SGB XII wird bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres die Leistung automatisch und ohne gesonderte Beantragung zu den o. g. Stichtagen ausgezahlt, ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung vorzulegen.
Empfangende von Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen das Paket förmlich beantragen. - Gemeinsames Mittagessen
Sofern Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Kinder und Jugendliche daran teilnehmen. Die Kosten werden in voller Höhe übernommen. - Ausflüge und Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten einer Schule oder einer Kindertageseinrichtung können aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in voller Höhe übernommen werden. - Kultur, Sport und Freizeit
Bis zum 18. Lebensjahr können Kindern und Jugendlichen für Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur und Freizeit max. bis zu 15,00 EUR im Monat zur Verfügung gestellt werden. - Ergänzende Lernförderung
Kinder brauchen manchmal zusätzliche Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Über das BuT können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die erforderlichen Kosten übernommen werden. - Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern, die ihre Schule nicht ohne Zug oder Bus erreichen können, werden die notwendigen/ ungedeckten Beförderungskosten übernommen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (nächstgelegene Schule der gewählten Schulart).
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Für Anträge der Leistungsberechtigten, die Bürgergeld erhalten, ist das Jobcenter der Stadt Dülmen zuständig:
- Frau Reddemann, Telefon: 02594 12-587
Für Anträge von Leistungsberechtigten, die Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, ist die Wohngeldstelle zuständig:
- Buchst. A-Ds
Frau Köhnke, Telefon: 02594 12-581 - Buchst. Dt-Hl
Frau Wilstacke, Telefon: 02594 12-580 - Buchst. Hm-Kl
Frau Deike, Telefon: 02594 12-967 - Buchst. Km-Os
Frau Doliff, Telefon: 02594 12-968 - Buchst. Ot-Skg
- Frau Potthoff, Telefon: 02594 12-973
- Buchst. Skh-Z
Frau Wolfsheimer, Telefon: 02594 12-977
Asylbewerberleistungsempfänger/innen wenden sich bitte an die Abteilung Integration:
- Herr Demes, Telefon: 02594 12-524
Sozialhilfeempfänger/innen wenden sich bitte an die Abteilung Soziales, Ehrenamt und Senioren:
- Buchst. A-Gn
Frau Schenk, Telefon: 02594 12-566 - Buchst. Go-Kd
Frau Steinberg, Telefon: 02594 12-588 - Buchst. Ke-Li
Frau Konermann, Telefon: 02594 12-503 - Buchst. Lj-R
Frau Koenen, Telefon: 02594 12-556 - Buchst. S-Z
Frau Edelkamp, Telefon: 02594 12-570
Weiterführende Informationen
Broschüren des BMAS:
Unterlagen
- Grundantrag
- Zusatzfragebogen Lernförderung
- Bescheinigung Vereinsbeiträge
- Bescheinigung Ausflug/ Klassenfahrt
- Bescheinigung Mittagsverpflegung
- Antrag Schulbedarf (nur für Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger)