Gaststättenerlaubnis
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Wenn Sie alkoholhaltige Getränke zum sofortigen Verzehr an Dritte verabreichen wollen benötigen Sie dafür immer eine Gaststättenerlaubnis.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person (z. B. GmbH, Verein, Genossenschaft) tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.
Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie als Antragssteller/-in die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen.
Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Objekteignung (Baurecht) und ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind.
Es empfiehlt sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung beim Bauordnungsamt der Stadt Dülmen
bestätigen zu lassen.
Inhaber eines Aufenthaltstitels müssen bei der Antragstellung nachweisen, dass sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte muss rechtzeitig (mindestens vier Wochen) vor Betriebsbeginn beantragt werden.
Zur Klärung detaillierter Fragen empfehlen wir, den Antrag persönlich abzugeben.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt
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- bei Übernahme eines Betriebs i. d. R. 1.000 €,
- bei Neueinrichtung eines Betriebes i.d.R. 1.400 €
- in besonders bedeutenden Fällen bis zu 3.500 €.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (5-fach), jeweils mit Datum und Unterschrift des Antragstellers versehen. Es genügen Kopien der Originalzeichnung, die der letzten Baugenehmigung entspricht und die aktuellen baulichen Gegebenheiten darstellt.
Die zu konzessionierenden Räume (das sind alle dem Betrieb der Gaststätte dienenden Flächen wie z. B. Gastraum, Küche, Kühl- und Vorratsräume, Bierkeller, Toiletten, Personalräume, Umkleideräume, Außengastronomiebereiche) sind jeweils mit Farbstift zu kennzeichnen und mit der Angabe der Größe jedes Raums bzw. jeder Fläche in Quadratmetern zu versehen.
Zusätzlich bei Nutzung einer Freifläche: Lageplan (5-fach) des Katasteramtes, jeweils mit Farbstift gekennzeichneter Freifläche.
Außerdem (ggf. nach Absprache mit uns):
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9) zur Vorlage bei einer Behörde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Auskunft in Steuersachen)
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzverzeichnis von jedem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (gaststättenrechtliche Unterweisung)
- Bei Abgabe von Imbisswaren oder Speisen: Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt)
- Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister
- Mietvertrag
- Betriebskonzept: Darstellung des Betriebes durch Preisliste, Businessplan, Öffnungszeiten, besondere Angebote etc.