Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.

Wenn Sie alkoholhaltige Getränke zum sofortigen Verzehr an Dritte verabreichen wollen benötigen Sie dafür immer eine Gaststättenerlaubnis.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person (z. B. GmbH, Verein, Genossenschaft) tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.

Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie als Antragssteller/-in die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. 

Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte muss rechtzeitig (mindestens vier Wochen) vor Betriebsbeginn beantragt werden.

Zur Klärung detaillierter Fragen empfehlen wir, den Antrag persönlich abzugeben.

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