Mahnung / Mahnwesen und Vollstreckung
Die Finanzbuchhaltung vollstreckt eigene Ansprüche, aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Gemeinden oder Kreise oder im Wege der zugewiesenen Vollstreckung für z. B. die GEZ, IHK etc. einzuziehen sind. Können eigene privatrechtliche Forderungen nicht selbst vollstreckt werden, wird das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. In der Regel geht der Vollstreckung eine schriftliche Ankündigung voraus. Vollstreckt werden kann z. B. durch:
- Pfändungstätigkeit des Vollziehungsbeamten
- Konto- oder Lohnpfändungen
- Eintragung von Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch
- Zwangsversteigerung von Grundbesitz
Haben Sie vergessen, fällige Beträge rechtzeitig zu überweisen?
In diesem Fall wird der offene Betrag von der Finanzbuchhaltung angemahnt. Die Kosten für diese Mahnung sind von Ihnen zusätzlich zu begleichen. Bedenken Sie bitte auch, dass neben der Mahngebühr auch Säumniszuschläge anfallen. Durch die Nichtbeachtung von Zahlungsterminen entstehen Ihnen also erhebliche Kosten. Daher sollten Sie bei Erhalt einer Mahnung die fälligen Beträge möglichst sofort überweisen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weitere erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen. Auch mit den Kosten der Zwangsvollstreckung könnten Sie belastet werden. Ersparen Sie sich also durch eine pünktliche Zahlung viel Zeit und Ärger. Wenn Sie am Lastschrifteinzug teilnehmen, können Sie das lästige Überwachen von Zahlungsfristen vermeiden. Wenn Ihr Konto die erforderliche Deckung aufweist, gehören Mahnungen und Vollstreckungen künftig der Vergangenheit an.
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Abgabenordnung (AO)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)