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Schutz der Sonn- und Feiertage, Sperrstunde, Sperrzeit, Verkürzung
Der Schutz der Sonn- und Feiertage sowie die Überwachung der Sperrzeit obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde.
Schutz der Sonn- und Feiertage
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind verfassungsrechtlich geschützt.
Im Feiertagsgesetz NRW sind die Arbeits- und Veranstaltungsverbote genau festgelegt. Ausnahmen von diesen Regelungen ergeben sich aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen (Bundes- oder Landesrecht) und aufgrund einzelner Ausnahmeregelungen entsprechend des § 10 Feiertagsgesetz NRW.
Sofern an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausgeführt werden sollen, bei denen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht eine besondere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Zuständig für Anträge auf Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Bezirksregierung Münster.
Sperrzeit
Unter dem Begriff „Sperrzeit“ versteht man die Zeit der Betriebsruhe eines Gaststättenbetriebes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte, in der sich in den Betriebsräumen keine Gäste aufhalten dürfen.
Auf der Grundlage des Gaststättengesetzes hat der Gesetzgeber für das Land Nordrhein-Westfalen eine sogenannte Gaststättenverordnung erlassen. Danach beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisegaststätten grundsätzlich um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 01:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.