Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt hatten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es wurde gestohlen oder abgeschleppt.
Die örtliche Polizei (rund um die Uhr erreichbar unter Tel. 02594-7930) oder die örtliche Ordnungsbehörde (während der Servicezeiten siehe Ansprechpartner) erteilen Auskunft darüber, ob das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Im Falle der behördlichen Beseitigung des Fahrzeuges erhalten Sie dort auch direkt Auskunft zum beauftragten Abschleppdienst und wo sich Ihr Fahrzeug befindet.

 

Mögliche Gründe für die behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges aus dem öffentlichen Raum können sein (keine abschließende Aufzählung):

  • Parken im absoluten Haltverbot oder auf einem Schwerbehindertenparkplatz;
  • eine erhebliche Verkehrsbehinderung durch das abgestellte Fahrzeug (mangelnde Restbreite für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge);
  • Verletzungsgefahr für Passanten/Radfahrer durch starke Beschädigungen an einem Fahrzeug (z.B. scharfe Kanten u.ä.);
  • auslaufende Betriebsmittel (z.B. Öl);
  • das Fahrzeug ist unverschlossen;
  • das Fahrzeug ist nicht mehr zugelassen, also ohne gültige Kennzeichen abgestellt worden (Stichwort: unerlaubte Sondernutzung).

 

Bei der Abholung des Fahrzeuges muss ein Eigentumsnachweis (Zulassung, Fahrzeugbrief) und ein Ausweisdokument vorgelegt werden. Nach Zahlung der Abschleppkosten und der angefallenen Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. 

 

Der Anlass für die behördliche Beseitigung des Fahrzeuges stellt darüber hinaus oft auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art der Ordnungswidrigkeit wird im Rahmen eines anschließenden Verfahrens ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Verstoß ab.