Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO
In Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das sogenannte „Auskunftsrecht der betroffenen Person“ geregelt. Dieses Recht ermöglicht es jeder Person, von einem Verantwortlichen (z. B. einem Unternehmen oder einer Behörde) Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet werden.
Der Verantwortliche muss der betroffenen Person auf Anfrage eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen sowie Informationen über folgende Aspekte geben:
- Zweck der Verarbeitung:
Für welchen Zweck werden die Daten verarbeitet? - Kategorien der personenbezogenen Daten:
Welche Arten von Daten werden verarbeitet? - Empfänger oder Kategorien von Empfängern:
An wen wurden die Daten weitergegeben oder sollen sie noch weitergegeben werden, insbesondere Empfänger in Drittländern oder internationale Organisationen? - Speicherdauer:
Wie lange sollen die Daten gespeichert werden bzw. nach welchen Kriterien wird die Dauer bestimmt? - Rechte der betroffenen Person:
Die betroffene Person ist darüber zu informieren, dass sie ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie ein Widerspruchsrecht hat. - Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde:
Die betroffene Person hat das Recht, sich bei einer zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren. - Herkunft der Daten:
Wenn die personenbezogenen Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden, muss der Verantwortliche die Quelle der Daten offenlegen. - Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling:
Wenn automatisierte Entscheidungen (einschließlich Profiling) getroffen werden, muss der Verantwortliche Informationen über die Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer solchen Verarbeitung bereitstellen.
Das Auskunftsrecht zielt darauf ab, Transparenz zu schaffen und der betroffenen Person Kontrolle über ihre eigenen Daten zu geben. Es ermöglicht den Betroffenen, den Umfang und die Art der über sie gesammelten Daten besser zu verstehen und gegebenenfalls weitere Rechte (wie Berichtigung oder Löschung) auszuüben.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ldi.nrw.de.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Auskunftsrecht mit formlosem Antrag und ohne Begründung gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Es empfiehlt sich, die Auskunft schriftlich oder in einer sicheren elektronischen Form anzufordern. Es ist ratsam, im Auskunftsersuchen möglichst genau zu beschreiben, worüber Sie Auskunft wünschen. Dies erleichtert der verantwortlichen Stelle das Auffinden und die Zuordnung der Daten.
Die Beantwortung eines Auskunftsverlangens muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats erfolgen.