Nur in den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können, veranlasst das Ordnungsamt die Bestattung.

Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer Bestattung zugeführt wird.

Die Bestattungspflicht des Ordnungsamtes greift immer nur subsidiär, wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

Die Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet die/der Tote gefunden worden ist oder der Tod eingetreten ist, nimmt eine Ersatzvornahme für die Bestattungspflichtigen vor.

Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbindet nicht von der Bestattungspflicht bzw. Kostentragungspflicht. Die Weigerung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Bestattungspflichtig im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der vorgegebenen Reihenfolge:

- Ehegatte
- eingetragene Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder


Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.

Die Ordnungsbehörde richtet an die zur Bestattung Verpflichteten einen Bescheid indem ihnen die Kosten der Bestattung auferlegt werden. Die Kosten für die ordnungsbehördliche Bestattung setzen sich aus den angefallenen Bestattungskosten, sowie einer Verwaltungsgebühr von bis zu 300,00 Euro zusammen. Die rechtliche Grundlage dazu bildet § 8 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.

Zudem wird die Einleitung eines Bußgeldverfahrens geprüft.
Das Ordnungsamt übernimmt diese Angelegenheiten nur als letzte Alternative aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Wenn kein testamentarischer Wille oder religiöse Hindernisse bekannt sind, erfolgt eine Einäscherung und eine schlichte Beisetzung.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Gebühren / Kosten

  • Kosten der Ersatzvornahme (Bestattungskosten)
  • Verwaltungsgebühren bis zu 300,00 Euro
  • ggf. Bußgeld

Für Angehörige, die nicht in der Lage sind die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt. Der Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt ist dort durch die Angehörigen zu stellen.