Verfahrenslotsen
Wir unterstützen und beraten als unabhängige Stelle junge Menschen bis 26 Jahren, die weger einer (drohenden) körperlichen, seelischen und geistigen Behinderung einen möglichen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, sowie deren Mütter und Väter, personensorgeberechtigte und erziehungsberechtigte Personen.
Mit Hilfe der Verfahrenslotsen sollen die Hürden bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe überwunden und junge Menschen mit Behinderungen sowie deren Familien entlastet werden.
Die Beratung und Unterstützung umfasst die Bereiche der Antragsstellung, Verfolgung und Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen, damit eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben weitestgehend ermöglicht wird.
Beratungsgespräche sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Für den Kreis Coesfeld ist das Jugendamt Coesfeld zuständig:
Rechtsgrundlagen
Datenschutzhinweise Verfahrenslotsen
Ein Verfahrenslotse ist eine spezielle Ansprechperson in Jugendämtern, die Heranwachsenden mit (drohender) Behinderung und ihren Familien dabei hilft, ihre Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe und weitere Rechte geltend zu machen. Für die Leistungserbringung ist der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich.
Rechtliche Grundlage der Verfahrenslotsen ist § 10b des achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Er fungiert als Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB IX, wurde zum 01.01.2024 eingeführt und soll zunächst bis zum 31.12.2027 befristet gelten. Allerdings sehen sowohl der Koalitionsvertrag der Ampelregierung als auch eine gesonderte Entschließung des Bundestags vor, dass die Verfahrenslotsen nach 2028 weitergeführt werden.
In jedem Fall verpflichten sich Verfahrenslotsen vorrangig den Interessen der Familien und Jugendlichen und unterliegen demnach einer gesetzlich vorgeschriebenen Unabhängigkeit. Somit müssen sie im Konfliktfall u. U. gegen die Interessen des Jugendamts oder des Eingliederungsträgers agieren.
Warum gibt es Verfahrenslotsen?
Hintergrund zur Einführung von Verfahrenslotsen ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG). Es regelt die Zusammenführung der Zuständigkeiten zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Dazu gehört u. a. die verpflichtende Vorhaltung von Verfahrenslotsen in deutschen Jugendämtern ab 2024.
Betroffene Familien sollen mit den Verfahrenslotsen ihren Unterstützungsbedarf wahrnehmen können. Denn bisher würden die in §§ 9 ff. SGB IX definierten Prinzipien zum frühzeitigen Hinwirken auf eine Antragstellung und die vorrangige Gewährung von Rehabilitationsleistungen beim Jugend- und Eingliederungshilfeträger nicht umfassend angewendet, so das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF). Um diese Probleme zu beseitigen, kommen seit 01.01.2024 die Verfahrenslotsen zum Einsatz. Sie sollen Familien mit behinderten Kindern bei den derzeitigen Hürden unterstützen und gleichzeitig dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der sog. großen bzw. inklusiven Lösung Hilfestellung geben, indem die notwendigen personellen Ressourcen geschaffen werden.