Für Unterkünfte, die zur Unterbringung von Arbeitnehmern sowie selbstständigen Werkvertragsnehmern außerhalb von Wohngebäuden dienen, wurden mit dem WohnStG Vorgaben zur Mindestausstattung eingeführt§ (3 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WohnStG). § 7 Abs. 3 WohnStG sieht vor, dass Verfügungsberechtigte die Einrichtung einer Unterkunft außerhalb eines Betriebsgeländes vor deren Inbetriebnahme der Gemeinde anzuzeigen haben. Zugleich ist mit der Anzeige das Betriebskonzept bei der Gemeinde vorzulegen. Für bestehende Unterkünfte galt ein Übergangszeitraum für die Anzeige und die Vorlage des Betriebskonzeptes bis zum 31. März 2022.

Verfügungsberechtigten solcher Unterkünfte, die ihrer Meldepflicht bisher nicht nachgekommen sind, sollten dies nun unverzüglich nachholen. 

Verfügungsberechtigte, die beabsichtigen, solche Unterkünfte zu betreiben, haben diese vor Inbetriebnahme unter Vorlage eines Betriebskonzeptes bei der Kommune anzuzeigen. 

Das Betriebskonzept muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Benutzungsordnung (zum Beispiel Regelungen für die Reinigung der Unterkunft, Bestimmungen für das Verhalten im Brandfall oder bei Alarm)
  2. Angaben zum Aushang einer Brandschutzordnung nach DIN 14096, Teil A, und eines Alarmplans
  3. Informationen zum Aufbewahrungsort von Mitteln und zu Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Weiterhin ist eine Person mit Namen, Anschrift und Telefonnummer zur Sicherstellung des geordneten Betriebes anzugeben. Diese Person muss ständig erreichbar ein.