„Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil…“

So oder so ähnlich wird Ihnen dieser Satz aus Büchern, Film und Fernsehen bekannt sein. Deutsche Gerichte entscheiden jedoch nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch direkt durch das Volk. Dies wird durch die Mitwirkung von Schöffinnen/ Schöffen in Gerichtsverfahren gewährleistet. Das Schöffenamt ist ein unverzichtbares Element in unserem demokratischen Rechtsstaat. Gleichzeitig ist es eine einzigartige Möglichkeit, einen tiefen Einblick in das deutsche Strafrechtssystem zu gewinnen und zusätzlich aktiv darin mitzuwirken.

  • Die nächste Schöffenamtsperiode beginnt am 01. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2028.
  • Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, sich für die kommende Schöffenamtsperiode zu bewerben.
  • Bewerbungen sind bis zum 14. April 2023 möglich!

Was ist eine Schöffin/ ein Schöffe?

Schöffinnen/ Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen/ Richter, die im Gegensatz zu den Berufsrichterinnen/ Berufsrichtern nicht über eine juristische Ausbildung verfügen müssen.

Wer darf Schöffin/ Schöffe werden?

Grundsätzlich kann jede Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden.

Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach müssen Schöffinnen/ Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Sie müssen außerdem

  • zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein,
  • zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre sein,
  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Dülmen wohnen,
  • aus gesundheitlichen Gründen für das Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),
  • die deutsche Sprache beherrschen und
  • nicht in Vermögensverfall geraten sein (z. B. dürfen Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).

Für Jugendschöffinnen/ Jugendschöffen gilt zudem, dass diese erzieherisch befähigt bzw. über Erfahrungen in der Jugenderziehung verfügen sollen.

Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, die die Ausübung des Schöffenamtes ausschließen. So dürfen Sie keinesfalls

infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein und Beschuldigte/ Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sein, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nennt in § 34 auch Personen in speziellen Berufsgruppen, die nicht zu Schöffinnen/ Schöffen berufen werden sollen. Dazu gehören im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z.B. Richterinnen/ Richter, Polizeibeamtinnen/ Polizeibeamte, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer etc.).

Welchen Zeitaufwand haben Schöffinnen/ Schöffen?

Schöffinnen/ Schöffen werden für fünf Jahre gewählt.

Hauptschöffinnen/ Hauptschöffen müssen davon ausgehen zu zwölf Sitzungstagen pro Jahr herangezogen zu werden. Die Hilfsschöffinnen/ Hilfsschöffen haben die Aufgabe, die Hauptschöffinnen/ Hauptschöffen bei Krankheit oder sonstigem Ausfall zu ersetzen.

Die tatsächliche Dauer einer Verhandlung vor Gericht hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht vorhergesagt werden. Grundsätzlich sollten Sie sich auf mehrstündige Einsätze vorbereiten und hierzu auch gesundheitlich in der Lage sein.

Sowohl im Hauptschöffenamt als auch im Hilfsschöffenamt gilt, dass sie zur Teilnahme an den zugeteilten Sitzungen verpflichtet sind. Ein Fernbleiben ist nur aus wichtigen Gründen möglich und mit Genehmigung der vorsitzenden Richterin/ des vorsitzenden Richters zulässig.

Ich bin berufstätig? Kann ich mich trotzdem als Schöffin/ Schöffe bewerben?

Ja. Ihre Arbeitgeberin/ Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für die Tätigkeit im Schöffenamt freizustellen (§ 45 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG)).

Werden Schöffinnen/ Schöffen bezahlt?

Eine direkte Bezahlung ist für Schöffinnen/ Schöffen nicht vorgesehen, da es sich um ein Ehrenamt handelt.

Die unterschiedlichen Entschädigungen für Schöffinnen/ Schöffen ergeben sich aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Welche Voraussetzungen sollte ich persönlich erfüllen?

Das Schöffenamt setzt eine starke und gefestigte Persönlichkeit voraus. Neben der körperlichen Eignung für den langen Sitzungsdienst, ist auch eine psychische Belastbarkeit gefordert.

Die unterschiedlichen Lebenswege und Motive der angeklagten Personen verlangen ein hohes Maß an sozialem Verständnis und eine grundsätzliche Vorurteilsfreiheit gegenüber allen beteiligten Personen.

Um zu einem gerechten Urteil zu kommen, müssen Sie Beweise, Zeugenaussagen und Einlassungen der angeklagten Personen vergleichen und auf Glaubwürdigkeit prüfen. Dies erfordert ein ausgeprägtes logisches Denkvermögen. Dabei müssen Sie dazu in der Lage sein, bei Straftaten bis hin zu schweren Gewaltverbrechen stets neutral und unparteiisch zu sein.

Wie kann ich mich für das Schöffenamt bewerben?

Sie können sich aktuell für das Schöffenamt bewerben. Das Bewerbungsformular ist nachstehend als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Dies können Sie ausgefüllt und eingescannt an die E-Mail-Adresse wahlamt@duelmen.de senden oder postalisch an die Stadtverwaltung Dülmen, Markt 1, 48249 Dülmen schicken.

Die Bewerbungsfrist läuft noch bis zum 14. April 2023.

Nach Ende der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Bewerbung Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen 

Bewerbung Jugendschöffenamt 

 

Weitere Informationen stehen Ihnen über die nachstehende Internet-Adresse zur Verfügung.

https://www.schoeffenwahl.de/ 

Zuständige Stelle

Organisation und ZVS
Markt 1
48249 Dülmen

02594 12-199

Ansprechpartner