Fließt z.B. Dachflächenwasser oder Drainagewasser in einen Schmutzwasserkanal, entsteht Fremdwasser in einem für diese Zwecke nicht vorgesehenen Kanal und es handelt sich um einen Fehlanschluss. Fehlanschlüsse liegen aber auch im umgekehrten Fall vor, wenn Schmutzwasser in einen Regenwasserkanal gelangt.

Fremdwasser bildet sich aber auch dann, wenn Abwasserleitungen undicht sind und Grundwasser/Regenwasser eindringt.

Solche Missstände verstoßen gegen die Benutzungsbedingungen der Entwässerungssatzung und sind als bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeit zu behandeln.

Über Fehleinleitungen gelangt sauberes, nicht klärungsbedürftiges Wasser zur Kläranlage. Der Mehrzufluss kostet zusätzliche Abgaben, die von der Solidargemeinschaft aller Kanalbenutzer zu tragen sind. Außerdem überstaut das Fremdwasser die Kanäle. Es entstehen Rückstauprobleme bis in das Grundstück und sorgen dort für Unannehmlichkeiten wie Kellerüberflutungen oder Wandvernässungen.

Vor dem Hintergrund dieser technischen und finanziellen Probleme steht das Abwasserwerk in der Verantwortung, jede noch so kleine Fehleinleitung zu unterbinden.

Zur Aufdeckung von Fehleinleitungen werden z.B. Benebelungsaktionen durchgeführt. Dabei steigt der (geruchsneutrale, gesundheitlich und ökologisch unbedenkliche) Signalnebel in kurzer Zeit aus allen Öffnungen, die mit dem benebelten Kanal verbunden sind, wie z.B. Dachrinnen oder Hofeinläufen. Außerdem werden zur Ortung von Fehlanschlüssen Farbmittel eingesetzt oder die Kanäle mit einer speziellen Kanalkamera befahren, um undichte Stellen aufzuspüren.

Werden Fehleinleitungen festgestellt, ist der Grundstückseigentümer gehalten, diese kurzfristig auf eigene Kosten zu beseitigen.

Rechtsgrundlagen