Nach § 46 Abs 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Klärschlammentsorgungssatzung. So sollte zum Beispiel zum Abfuhrzeitpunkt eine Person auf dem Grundstück anwesend sein und die Anlage freiliegen.

Örtlicher Bestand

Im Stadtgebiet Dülmen waren 2023 = 645 Kleinkläranlagen und 18 abflusslose Gruben, insgesamt also 663 Grundstücksentwässerungsanlagen im Bestand.

Entleerungsintervalle

Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist nach § 6 der Klärschlammentsorgungssatzung bei einem Abfuhrbedarf, bzw. im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Soweit im Einzelfall ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vorliegt wird die Abfuhr verschoben. Abflusslose Gruben sind bedarfsorientiert nach dem Füllstand zu entleeren, mindestens aber einmal im Jahr.

Entleerung über die Stadt

Die Zuständigkeit, den in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm abzufahren, ergibt sich in jedem Einzelfall aus den Bescheiden des Kreises Coesfeld zur "Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 46 Landeswassergesetz NW". Auf das Dülmener Stadtgebiet bezogen unterliegen 420 von insgesamt 645 Grundstücksentwässerungsanlagen dem Abfuhrsystem der Stadt.

Abfuhrunternehmer

Die Stadt hat die Firma Heinrich Garvert GmbH & Co. KG, Garvertsweg 2, 46325 Borken-Hoxfeld beauftragt, die Schlämme und das Abwasser aus den Gruben zu den öffentlichen Kläranlagen des Lippeverbandes zu transportieren. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist der Abfuhrunternehmer spätestens fünf Tage vor dem Abfuhrtermin zu informieren und ein Ausweichtermin zu vereinbaren. Für vergebliche Anfahrten ist eine Grundgebühr zu zahlen.

Klärschlammentsorungsgebühren

Für die Entsorgung des Klärschlamms ist eine Klärschlammentsorgungsgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr pro Abfuhr und einer durch die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts bestimmten Zusatzgebühr zusammensetzt.