Im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. Fussgängerzone) sind Warenauslagen vor Ladenlokalen erlaubnispflichtig. Mit der straßenverkehrlichen Erlaubnis wird festgelegt, in welchem Umfang Warenauslagen aufgestellt werden dürfen und welche verkehrsrechtlichen Belange zu beachten sind

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Die Unterlagen sind rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vor Beginn der Sondernutzung einzureichen.

Unterlagen

  • unterschriebener Antrag (auch formlos möglich)

Kosten

  • Es fallen Gebühren an.

Zuständige Stelle

Verkehrssicherung, ÖPNV
Heinrich-Leggewie-Straße 13
48249 Dülmen

02594 12-723
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Ansprechpartner

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