Bild der KehrmaschineNach den Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen ist die Stadt verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen, soweit die Reinigungspflicht nicht den Anliegern übertragen ist.

Die Straßenreinigungsgebühr wird in jedem Jahr durch eine Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und durch die politischen Gremien beschlossen.Für die Straßenreinigung durch die Stadt Dülmen
wird eine Gebühr erhoben.

Sofern Sie wissen wollen, ob Ihre Straße gereinigt wird und welche Gebühr dafür zu zahlen ist, ob Sie selbst der Reinigungspflicht unterliegen, können Sie dies durch einen Blick in den jährlich zugestellten Abgabenbescheid feststellen. Ist dort eine Gebühr ausgewiesen, wird die Straße durch die Stadt gereinigt. Ist dies nicht der Fall, ist der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte reinigungspflichtig.
Außerdem enthält die Satzung der Stadt Dülmen über die Straßenreinigung (siehe Rechtsgrundlagen) die näheren Einzelheiten.

 

Straßenreinigung: Herbstliche Blätterflut macht viel Arbeit

Es ist ein jährlich wiederkehrendes Problem: Herabfallendes Laub bedeutet viel Arbeit und stellt nicht nur den städtischen 

Baubetriebshof und die von der Stadt beauftragte Straßenreinigungsfirma vor Herausforderungen, sondern auch Betriebe sowie die Bürgerinnen und Bürger.

In den größeren Straßen erfolgt die Beseitigung des Laubs auf den Fahrbahnen durch die maschinelle Straßenreinigung. In der „besonderen Reinigungszone“ (Innenstadtbereich) werden nicht nur die Straßen, sondern auch die Geh- und Radwege inklusive der Grünbeete durch ein von der Stadt beauftragtes Reinigungsunternehmen sauber gehalten. Im Gegenzug werden die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten allerdings zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen.

Außerhalb der besonderen Reinigungszone muss sich der jeweilige Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte grundsätzlich selbst um die Reinigung der Geh- bzw. Radwege kümmern. Auch das am Gehweg angelegte Straßenbegleitgrün (Beete, Baumscheiben, sonstige Bepflanzungen) ist sauber zu halten. Eine ausreichende Reinigung umfasst das einmal wöchentliche Kehren und die Beseitigung aller Verunreinigungen – egal ob es sich dabei um weggeworfene Zigarettenschachteln, Getränkeflaschen, Glasscherben, Fast-Food-Schachteln oder Papiertüten handelt.

Auch die naturbedingten Verunreinigungen durch Laub, Blüten usw. sind entsprechend des Anfalls zu beseitigen. Auf dem Gehweg kann Laub, gerade bei Nässe, zur Rutschgefahr führen. Ferner spielt es keine Rolle, ob die Blätter von den Nachbargrundstücken, vom eigenen Grundstück oder von öffentlichen Straßenbäumen stammen. Das anfallende Laub darf nicht auf die Straße gekehrt werden, sondern ist auf eigenständiger Basis zu entsorgen. Die Kehrmaschine kann aufgeschüttete Laubhaufen ohnehin nicht verarbeiten; sie werden letztlich umfahren. Sofern der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte keine Straßenreinigungsbeiträge entrichten muss, erfolgt in seiner Straße auch keine maschinelle Reinigung der Fahrbahn, sodass auch die Straße jeweils bis zur Mitte vom jeweiligen Anlieger zu reinigen ist.

Einige Fallbeispiele zum besseren Verständnis:

  • Anwohner des Olfener Wegs: Hier findet keine Straßenreinigung statt. Die Anwohner müssen sowohl den angrenzenden Gehweg inkl. Grünbeete als auch die Straße bis zur Straßenmitte sauber halten.
  • Anwohner der Nordlandwehr: Hier wird der Straßenabschnitt jeden Freitag durch eine Kehrmaschine gereinigt. Der  Geh-/Radwegbereich inkl. Grünbeete muss durch die Anlieger gereinigt werden.
  • Anwohner des Lohwalls: Dieser Straßenabschnitt ist Teil der besonderen Reinigungszone. Hier besteht eine erhöhte Reinigungsintensität. In der besonderen Reinigungszone wird sowohl der Straßenbereich als auch der Gehwegbereich inkl. Grünbeete von einer Kehrmaschine bzw. Handreinigern gesäubert. Die Reinigung erfolgt montags und freitags.

Einen Überblick darüber, welche Reinigungen in welchen Straßen erforderlich sind, liefert die Straßenreinigungssatzung der Stadt Dülmen. 

Entsorgt werden kann das anfallende Laub auf folgenden Wegen:

  • über die eigene Biotonne
  • ggf. durch Eigenkompostierung
  • über die durch den städtischen Baubetriebshof bereitgestellten Laubkörbe
  • über den städtischen Wertstoffhof (Mo. – Fr. 14:00 bis 18:00 Uhr, Sa. 09:00 bis 15:00 Uhr)

Es wird darum gebeten, das aufgesammelte Laub nicht auf die Straße bzw. in die Straßenrinne zu fegen, sondern über die beschriebenen Wege zu entsorgen.

Rechtsgrundlagen

 

Zuständige Stelle

Bauverwaltung, Gebühren, Beiträge
Heinrich-Leggewie-Straße 13
48249 Dülmen

02594 12-749
E-Mail senden

Ansprechpartner