Hinweise zum Elternbeitrag

Zur teilweisen Deckung der Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und offene Ganztagsschulen werden Elternbeiträge erhoben.

Beitragszeitraum für die Inanspruchnahme des Angebots in einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege und einer offenen Ganztagsschule ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

Die Beitragspflicht besteht unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung. Sie wird durch die Schließungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder und offenen Ganztagsschulen nicht berührt.

Für das Kinderhaus Rasselbande gelten aufgrund des flexiblen Angebotes einige Besonderheiten, über die Sie die Einrichtungsleitung gern informiert.

Höhe der Elternbeiträge

Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der unten verlinkten Elternbeitragstabelle.

Die Elternbeiträge sind einkommensabhängig gestaffelt. Außerdem wird die Höhe des Elternbeitrages in der Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege durch die wöchentliche Betreuungszeit bestimmt. In einer Kindertageseinrichtung, sowie der Kindertagespflege wird ein erhöhter Beitrag für die Betreuung von Kindern im Alter von unter zwei Jahren erhoben.

Besuchen mehr als ein Kind eines Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, so ist für das zweite und jedes weitere Kind ein um 75 % ermäßigter Beitrag zu zahlen. Als Erstkind (das Kind, für das der volle Beitrag gezahlt wird) gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen, der Betreuungsart und der Betreuungsform der höchste Beitrag ergibt. Ist ein Kind im vorletzten oder letzten Kindergartenjahr und somit beitragsfrei, ist für jedes Geschwisterkind ebenfalls ein um 75 % ermäßigter Beitrag zu zahlen. Mehrlingskinder werden als ein Kind gezählt. 

Wenn mehrere Betreuungsformen in Ergänzung zueinander für dasselbe Kind gewährt werden, so werden die jeweiligen Beiträge nach den umseitigen Elternbeitragstabellen nebeneinander erhoben.

Berechnung des Einkommens

Maßgebend ist das Brutto-Jahreseinkommen des letzten Kalenderjahres. Sofern nicht davon auszugehen ist, dass gegenüber diesem Einkommen im Beitragsjahr eine andere Einkommenssituation besteht. Bei der endgültigen Festsetzung des Beitrages wird das tatsächliche Einkommen im (Kalender-) Jahr der Beitragspflichtigen zu Grunde gelegt.

Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte zuzüglich steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Elterngeld und Betreungsgeld (bis monatl. 300 €) und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Bei Beamten wird ein Aufschlag von 10 % hinzugerechnet. Kinderfreibeträge ab dem zweiten Kind und die steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten werden abgezogen.

Sofern Sie keine Angaben zu Ihren Einkommen machen, geht der Bereich Kindertagesbetreuung der Stadt Dülmen davon aus, dass Sie den Höchstbetrag zu zahlen haben.

Sollte sich Ihr Einkommen ändern, kann dieses Einfluss auf die zu zahlende Beitragshöhe haben. Teilen Sie daher Änderungen unverzüglich mit.

Das Kinderbildungsgesetz NRW sieht vor, dass bei der Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen, Tagespflege oder offene Ganztagsschulen, Einkommensüberprüfungen stattfinden. Sie erhalten dazu vom Bereich Kindertagesbetreuung der Stadt Dülmen nach Anmeldung ein entsprechendes Formular.

Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt, treten diese Personen an die Stelle der Eltern. Dieser Personenkreis wird in die erste Einkommensstufe (beitragsfrei) eingestuft und hat somit keinen Elternbeitrag zu leisten.

Beitragspflichtige, die für sich oder ihre Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII, Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen, werden für die Dauer des Leistungsbezuges in die erste Einkommensstufe (beitragsfrei) eingestuft.

Sollte Ihr Einkommen unterhalb der 24.000,00 Euro-Grenze liegen, weisen Sie diese bitte mit den entsprechenden Unterlagen nach.

Rechtsgrundlagen 

Einzureichende Unterlagen

  • Nachweis über positive Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Nachweis über steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird