Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen, die außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten stattfinden, bedürfen der behördlichen Genehmigung. Sie dürfen unter Berücksichtigung kirchlicher Belange grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden (an den stillen Feiertagen Volkstrauertag, Allerheiligen und Totensonntag zeitlich eingeschränkt, Karfreitag nicht).

Die Genehmigung wird durch einen Festsetzungsbescheid der Gewerbebehörde erteilt und ist verbunden mit besonderen Marktprivilegien wie z. B. die Befreiung vom Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer nach dem Sonn- und Feiertagsrecht und von bestimmten Vorschriften der Gewerbeordnung.

Jedoch erlegt die Festsetzung dem Veranstalter auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung durchführt und dabei entsprechende Rechte und Pflichten eingeht.

Die Festsetzung regelt Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung verbindlich und sie verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.
Es empfiehlt sich, vor Antragstellung ein Informationsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu führen. 

Soweit der Ausschank alkoholhaltiger Getränke auf festgesetzten Veranstaltungen gewerberechtlich zulässig ist, bedarf es hierür einer gesonderten Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz.

Die Industrie- und Handelskammer hat unter folgendem Link weitere Informationen zusammengestellt:

Merkblatt Floh- und Trödelmärkte

Voraussetzungen

Unterlagen

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung NRW (GewO)
  • Messen (§ 64 GewO)
  • Ausstellungen (§ 65 GewO)
  • Volksfeste (§ 60b GewO)
  • Großmärkte (§ 66 GewO)
  • Wochenmärkte (§ 67 GewO)
  • Spezialmärkte (§ 68 Abs. 1 GewO)
  • Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)

Kosten

Name Kosten Beschreibung
Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO) zwischen 50,00 und 3.000,00 EUR