Wer eine Spielhalle eröffnen möchte, benötigt dazu eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Diese ist rechtzeitig mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu beantragen. Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit dem angegebenen Ansprechpartner in Verbindung. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht. Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person (Inhaber*in) wechselt. 

Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf  Nutzungsänderung bei der Bauaufsicht zu stellen.

Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden.

Hinweise

  • Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen sind nicht erlaubt.
  • Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.
  • Spielhallen sollen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; der Mindestabstand beträgt hier ebenfalls 350 m.
  • In einer Spielhalle darf gemäß Spielverordnung nur je volle 12 m² Spielhallengrundfläche ein Geldspielgerät aufgestellt werden (maximal 12 Geldspielgeräte). Zur Spielhallengrundfläche gehören nicht Nebenräume, Aufsichtskabinen, Flure, Treppen und durch Getränketheken abgetrennte Flächen
  • Die Geldspielgeräte müssen über die entsprechende Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin verfügen und deren Geltungsdauer von 4 Jahren darf nicht abgelaufen sein.
  • Der Ausschank alkoholischer Getränke ist nicht zulässig.  

Spielhallen unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

Spielhallen dürfen täglich längstens von 06:00 bis 01:00 Uhr geöffnet sein.

Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen.

Rechtsgrundlagen 

Das Spielrecht in NRW ist geregelt nach

Entsprechende Dokumente können auf der Homepage vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.

Unterlagen

 

  • Antragsunterlagen für Betriebsübernahmen

    Bei der Beantragung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:

    • gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
    • Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
    • Auskünfte in Steuersachen der Stadtkasse(Firmensitz, sonst Wohnsitz)
    • Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (auch Keller und andere Nebenräume) in zweifacher Ausfertigung
    • Pachtvertrag über die Räumlichkeiten im Original und in Kopie, ersatzweise im Falle von Eigentum einen aktuellen Grundbuchauszug
    • Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber zur Antragstellung nicht zwingend notwendig
    • Auszüge aus dem Bundeszentralregister
      Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
      Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
    • Sozialkonzept

    zusätzliche Antragsunterlagen für neue Betriebe

    Im Falle einer Neuerrichtung oder einer wesentlichen Veränderung sind zusätzlich erforderlich:

    • amtlicher Lageplan in zweifacher Ausfertigung
    • Baugenehmigung des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung
    • mängelfreie Schlussabnahmebescheinigung.

    Die für neuerrichtete Betriebe erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis kann im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich machen.


    zusätzliche Antragsunterlagen für juristische Personen

    Bei Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen:

    • die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
    • aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister oder Vereinsregister oder Genossenschaftsregister)
    • Original und Kopie des Gründungsbeschlusses oder der Satzung
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)

    Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.


    zusätzliche Erfordernisse

    Sofern Spieltische (sogenannte andere Spiele) aufgestellt werden sollen, sind die entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Bundeskriminalamtes vorzulegen.

     

Kosten

Name Kosten Beschreibung
Die AVerwGebO NRW gibt für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle einen Gebührenrahmen zwischen 50,00 und 5.000,00 EUR vor.