Die Grundsteuer wird aktuell getrennt nach Grundsteuer A (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) erhoben.

Wie wird der Grundsteuerbetrag errechnet?

Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz.

Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Damit ist das Finanzamt Ihr zuständiger Ansprechpartner, wenn es um die Höhe des Messbetrages geht.

Die Stadt Dülmen ist an diese Vorgaben gebunden. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen beschließt einheitlich den Hebesatz für das gesamte Stadtgebiet. Die aktuellen Hebesätze betragen 254 % für Grundsteuer A und 550 % für Grundsteuer B (Stand 2023).

Aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Grundsteuer.

Berechnungsbeispiel Grundsteuer A:
Messbetrag: 10,00 Euro
Hebesatz: 254 %
Grundsteuer A = 10,00 Euro x 254 % = 25,40 Euro

Berechnungsbeispiel Grundsteuer B:
Messbetrag: 100,00 Euro
Hebesatz: 550 %
Grundsteuer B = 100,00 Euro x 550 % = 550,00 Euro

Wann ist die Grundsteuer fällig?

Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.09. des vorhergehenden Jahres zu stellen. Die im Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Finanzbuchhaltung der Stadt Dülmen unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Alternativ kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Dieses können Sie nun auch online beantragen.

Ich habe mein Eigentum verkauft. – Was muss ich tun?

Die Grundsteuer wird auf Basis der Angaben des Finanzamtes für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres.

Wird Grundbesitz (Grundstück, Wohnung oder Haus) verkauft, so bedeutet dies zunächst nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, dass die Steuerpflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres auf den Neueigentümer über geht. Dies geschieht automatisch über Ihren Notar, das Grundbuchamt und letztendlich das Finanzamt.

Als zusätzlichen Service bietet die Stadt Dülmen an, die Grundsteuer (zusammen mit den zugehörigen Abgaben, wie Abfallbeseitigung, Entwässerung, Straßenreinigung etc.) taggenau zum Zeitpunkt des Lastenüberganges auf den Neueigentümer zu übertragen, solange dieser dem zustimmt.

Auf diese Weise zahlt der Verkäufer nur bis zum abgeschlossenen Verkauf an die Stadt Dülmen und bekommt dann von der Stadt Dülmen entsprechend der Vereinbarung mit dem Neueigentümer eine „Endabrechnung“ in Form eines Aufhebungsbescheides.

Der Neueigentümer erhält einen Grundbesitzabgabenbescheid für den Zeitraum ab dem vereinbarten Übergang. In der Regel ist im Kaufvertrag festgehalten, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer die Grundbesitzabgaben trägt. Die direkte Zahlung dieser Forderungen an die Stadt Dülmen erspart den Vertragsparteien eine privatrechtliche Abrechnung.

Sollten Sie von diesem Service Gebrauch machen wollen, sprechen Sie sich bitte frühzeitig mit der anderen Vertragspartei ab. Um eine schnellstmögliche Umschreibung zu ermöglichen, können Sie direkt gemeinsam mit dem Käufer das Formular zum unterjährigen Eigentumswechsel ausfüllen. Die Umschreibung erfolgt dann kurzfristig auf Basis Ihres beidseitigen Einverständnisses.

Was passiert im Rahmen der Grundsteuerreform?

Am 18. Oktober 2019 hat der Deutsche Bundestag eine Reform der Grundsteuer beschlossen. Diese wurde am 08. November 2019 durch den Bundesrat bestätigt.

Ziel der Reform ist es, dass vergleichbare Objekte zukünftig in ähnlicher Höhe bewertet werden, was zuletzt aufgrund des teilweise großen zeitlichen Abstands zwischen den Bewertungszeitpunkten nicht länger gegeben war.

Entsprechend dieses Beschlusses wird die Grundsteuer ab 2025 auf neue Weise berechnet. Dazu werden die zuständigen Finanzämter in der Zwischenzeit Neubewertungen der Grundstücke vornehmen, welche dann in Form von neuen Einheitswertbescheiden festgesetzt werden. Diese sollen dann in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden (angedacht ist ein Zeitraum von je 7 Jahren). Dazu kommt mit der Grundsteuer C eine weitere Grundsteuerart für baureife, unbebaute Grundstücke.

Wie ändert sich die Grundsteuer für mein Objekt?

Da die Bemessungen noch ausstehen und vom zuständigen Finanzamt und nicht von der Stadt Dülmen vorgenommen werden, ist eine Prognose, in welche Richtung sich die Grundsteuer auf Ihr Objekt bezogen entwickelt, aktuell nicht möglich. Ebenso ist noch nicht abzusehen, in welcher Höhe der Hebesatz zum entsprechenden Zeitpunkt festgelegt wird. Darum bitten wir, von diesbezüglichen Anfragen abzusehen.

Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt Coesfeld für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Diese Erklärung muss von allen Steuerpflichtigen – auch wenn bisher Grundsteuerbefreiungen vorliegen - und grundsätzlich elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab dem 01.07.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.01.2023.

Für Fragen zur „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ steht Ihnen das Finanzamt Coesfeld unter 02541 732-1959 (Mo. - Fr. 9:00 Uhr - 18:00 Uhr) zur Verfügung.

 

Rechtsgrundlagen