Seit dem 01.01.2019 ist für die Beseitigung von Anlagen (Abbruch) grundsätzlich keine Genehmigung mehr erforderlich.

Die beabsichtigte Beseitigung folgender Anlagen ist jedoch mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen:

  • nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3
  • Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5

Bei nicht freistehenden Gebäuden ist eine Bestätigung eines/r qualifizierten Tragwerksplaner*in über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beizufügen. Soweit notwendig, ist die Beseitigung durch die qualifizierte Tragwerkplanerin oder den qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen.

Zu beachten ist, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Es ist daher erforderlich, dass Sie vor Beseitigung weitere Fachämter mit einbeziehen und eventuell deren Auflagen erfüllen. Beispielsweise ist bei Beseitigung eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Darüber hinaus sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft in Kenntnis zu setzen.

Rechtsgrundlage ist § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018.

Zuständige Stelle

Bauaufsicht und Denkmalschutz
Heinrich-Leggewie-Straße 11
48249 Dülmen

02594 12-600
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