Seit dem 01.04.2023 steht Ihnen die Abteilung "Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt" im Rathaus, 1. OG, Zimmer 1.24 für diese Dienstleistung zur Verfügung. Wir bitten, hierfür über den Button "Termin vereinbaren" einen Termin zu buchen. Ohne eine Terminvereinbarung ist eine Ausstellung nicht möglich. 

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Art der Parkerleichterung während des Arbeitseinsatzes

  • an Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Gebühren und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • ohne Parkscheibe und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot zu parken,
  • auf Bewohnerparkplätzen.

Voraussetzungen

  • bei dem ausgeübten Gewerbe muss es sich um einen Handwerksbetrieb der Anlagen A oder der Anlage B der Handwerksordnung handeln,
  • regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen,
  • ein Fahrzeug einsetzen, dass sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen eignet, die eine feste Ausstattung (Ein- oder Anbauten) aufweisen wie eine Werkbank, Aggregate (z. B. Pumpen, Kompressoren) oder spezielle Haltevorrichtungen für Geräte und Materialien (z. B. Werkzeug-, Gerätehalter, Lastenträger), welche glaubhaft regelmäßig unmittelbar am Einsatzort verwendet werden,
  • die Service- und/oder Werkstattfahrzeuge müssen durch Firmenaufschrift auf beiden Fahrzeuglängsseiten eindeutig und lesbar mit fester Firmenaufschrift versehen sein,
  • es muss sich mindestens um einen Transporter, höchstens aber ein Fahrzeug mit bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht handeln,
  • in Einzelfällen können abweichend vom zuvor genannten, Fahrzeuge mit bis zu 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht eine Genehmigung erhalten, wenn die Kriterien und der Nachweis des Punktes drei oder der Nachweis erbracht wird, dass durch Bauart oder Ausstattung ausschließlich oder fast ausschließlich für den Transport von Personen oder die Lieferung von Waren und Gütern die Fahrzeuge bestimmt oder eingesetzt werden,
  • Betriebe, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen, können ebenfalls einen Handwerkerparkausweis erhalten.

Unterlagen

  • gültiger Lichtbildausweis
  • Nachweis über die Gewerbeausübung (Gewerbeanmeldung, Handerwerkerkarte u. a.)
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugbrief
  • Vollmacht mit Kopie des gültigen Personalausweises des Geschäftsinhabers bei Vertretung
  • Foto des Fahrzeugs/der Fahrzeuge

Rechtsgrundlagen

  • § 46 StVO

Besonderheiten

  • gilt nur im Rahmen von Reparatur- und Montagearbeiten,
  • berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz oder in dessen Nahbereich,
  • reine Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung,
  • es besteht kein Anspruch auf einen Stellplatz,
  • die Gültigkeit beträgt ein Jahr,
  • allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind zu beachten,
  • es können maximal fünf Service- oder Werkstattfahrzeuge angegeben werden, wobei die Ausnahmegenehmigung im Original nur in einem Fahrzeug genutzt werden darf,
  • der Handwerkerparkausweis ist mit einem Hologramm als Kopierschutz versehen. Es ist nicht zulässig, den Parkausweis für den Einsatz in mehreren Fahrzeugen zu kopieren. Da in den Fahrzeugen Originale ausgelegt werden müssen, beantragen Sie bitte die entsprechende Anzahl von Handwerkerparkausweisen,
  • es ist nicht gestattet, mit dem Handwerkerparkausweis für den Regierungsbezirk/die Regierungsbezirke in der Fußgängerzone zu parken.

Kosten

  • die Gebühr beträgt 130,00 € pro Genehmigung für einen Regierungsbezirk,
  • die Gebühr beträgt   60,00 € pro Genehmigung für jeden weiteren Regierungsbezirk,
  • die Gebühr beträgt 300,00 € pro Genehmigung für ganz NRW

Wählbare Regierungsbezirke 

  • Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Zahlungsweisen

  • EC-Karte

    Die EC-Karte ist eine elektronische Geldbörse in Deutschland.